§ 3 MOG 2007 Gemeinsame Marktorganisationen

MOG 2007 - Marktordnungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsGemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Absatz 2,) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,Regelungen im Sinne des Absatz eins, sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3,,
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
    3. 3.Ziffer 3Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Ziffer eins und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.
  3. (3)Absatz 3Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und soziale Konditionalität.Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang römisch eins des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und soziale Konditionalität.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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