§ 16 MOG 2007

MOG 2007 - Marktordnungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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