§ 6c MOG 2007

MOG 2007 - Marktordnungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1.

die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2.

die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

3.

die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,

4.

die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächen- oder tierbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und

5.

die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.

(3) Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115

1.

werden für den Sektor Obst und Gemüse in Form von

a)

Angebots-, Absatz- und Qualitätsmaßnahmen,

b)

umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen,

c)

Beratungsmaßnahmen,

d)

Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung,

e)

Krisenvorsorge- und –bewältigungsmaßnahmen sowie

f)

Maßnahmen zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen im Rahmen operationeller Programme für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen

angeboten,

2.

dienen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse der Sicherung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und gesunden Imkereiwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bestäubungsfunktion von Honigbienen und Umweltaspekten und

3.

werden für den Sektor Wein in Form von

a)

Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen,

b)

Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen,

c)

Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt sowie

d)

Absatzförderung in Drittstaaten

angeboten.

(4) Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115

1.

dienen bei Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen als Leistungsabgeltungen, die sich auf Flächen- oder Tiereinheiten oder in begründeten Fällen auch auf andere Einheiten beziehen,

2.

dienen zur Abgeltung von naturbedingten Benachteiligungen in ausgewiesenen Gebieten,

3.

dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.201 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ergeben,

4.

können zur Unterstützung für materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die landwirtschaftliche Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung, Waldbewirtschaftung und Infrastruktur, sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zu den Themen Klima und Energie, natürliches Erbe, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen, gewährt werden,

5.

dienen der Unterstützung der Erstniederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum,

6.

können zur Unterstützung für Zusammenarbeit und Lebensmittelqualitätsregelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gewährt werden,

7.

können zur Unterstützung für Wissensaustausch und Information im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld und im ländlichen Raum gewährt werden,

8.

dienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) 2021/2115 und

9.

werden für LEADER gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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