Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAuf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Auf der Grundlage der in Titel römisch III Kapitel römisch II bis römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
(2)Absatz 2Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sindFördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch III Kapitel römisch II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
1.Ziffer einsdie Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
2.Ziffer 2die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
3.Ziffer 3die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,
4.Ziffer 4die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächen- oder tierbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und
5.Ziffer 5die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.
(3)Absatz 3Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel römisch III Kapitel römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115
1.Ziffer einswerden für den Sektor Obst und Gemüse in Form von
a)Litera aAngebots-, Absatz- und Qualitätsmaßnahmen,
b)Litera bumwelt- und klimarelevanten Maßnahmen,
c)Litera cBeratungsmaßnahmen,
d)Litera dMaßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung,
e)Litera eKrisenvorsorge- und –bewältigungsmaßnahmen sowie
f)Litera fMaßnahmen zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen im Rahmen operationeller Programme für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
angeboten,
2.Ziffer 2dienen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse der Sicherung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und gesunden Imkereiwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bestäubungsfunktion von Honigbienen und Umweltaspekten und
3.Ziffer 3werden für den Sektor Wein in Form von
a)Litera aUmstrukturierung und Umstellung der Rebflächen,
b)Litera bInvestitionen in Verarbeitungseinrichtungen,
c)Litera cInformationsmaßnahmen im Binnenmarkt sowie
d)Litera dAbsatzförderung in Drittstaaten
angeboten.
(4)Absatz 4Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel römisch III Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2115
1.Ziffer einsdienen bei Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen als Leistungsabgeltungen, die sich auf Flächen- oder Tiereinheiten oder in begründeten Fällen auch auf andere Einheiten beziehen,
2.Ziffer 2dienen zur Abgeltung von naturbedingten Benachteiligungen in ausgewiesenen Gebieten,
3.Ziffer 3dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.201 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ergeben,dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.201 Sitzung 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 Sitzung 1, ergeben,
4.Ziffer 4können zur Unterstützung für materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die landwirtschaftliche Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung, Waldbewirtschaftung und Infrastruktur, sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zu den Themen Klima und Energie, natürliches Erbe, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen, gewährt werden,
5.Ziffer 5dienen der Unterstützung der Erstniederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum,
6.Ziffer 6können zur Unterstützung für Zusammenarbeit und Lebensmittelqualitätsregelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gewährt werden,
7.Ziffer 7können zur Unterstützung für Wissensaustausch und Information im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld und im ländlichen Raum gewährt werden,
8.Ziffer 8dienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) 2021/2115 unddienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 94, der Verordnung (EU) 2021/2115 und
9.Ziffer 9werden für LEADER gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.werden für LEADER gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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