§ 1 LTWO 1998
Wahlbezirk | Wahlbezirksnummer | |
Salzburg-Stadt | 1 | |
Hallein | 2 | |
Salzburg-Umgebung | 3 | |
St Johann im Pongau | 4 | |
Tamsweg | 5 | |
Zell am See | 6 | |
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§ 3 LTWO 1998
(1) Die Zahl der auf jeden Wahlbezirk gemäß § 2 entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
§ 4 LTWO 1998
(1) Die Landesregierung schreibt die Wahl des Landtages durch Verordnung aus und setzt in gleicher Weise den Stichtag fest.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
§ 5 LTWO 1998
- (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Landtagswahl Wahlbehörden zu bilden.
- (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
- (2a)Absatz 2 aDie Stellvertreter der Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen und dürfen daran teilnehmen. Sie können auch in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter oder Ersatzbeisitzer Aufgaben der Wahlbehörde wahrnehmen, ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie im Fall des Stellvertreters den Vorsitz führen oder im Fall der Ersatzbeisitzer Beisitzer vertreten.
- (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
- (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
- (5)Absatz 5Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
§ 6 LTWO 1998
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
§ 7 LTWO 1998
- (1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
- (2)Absatz 2Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus sieben Beisitzern.Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5,, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus sieben Beisitzern.
- (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Die Bestellung eines zweiten Stellvertreters kann auch vor Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erfolgen.
- (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2022,).
§ 8 LTWO 1998
In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.
§ 9 LTWO 1998
- (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
- (2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.
- (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Die Bestellung eines zweiten Stellvertreters kann auch vor Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erfolgen.
- (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2022,).
§ 10 LTWO 1998 § 10
(1) Für jeden Wahlbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg aus dem Bürgermeister, oder einem vom Bezirkshauptmann bzw Bürgermeister der Stadt Salzburg zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann bzw in der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Gemeindewahlbehörde sein.
§ 12 LTWO 1998
- (1)Absatz einsDie Bestellung der in den §§ 7, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 13 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.Die Bestellung der in den Paragraphen 7,, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des Paragraph 13, Absatz 4, spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (Paragraph 9, Absatz 2 und 3) spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Personen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“, durch ein sonstiges Zeichen der Zustimmung (zB Handschlag) oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.
- (3)Absatz 3Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im § 14 Abs 1 und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im Paragraph 14, Absatz eins und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
- (4)Absatz 4Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
§ 13 LTWO 1998
- (1)Absatz einsSpätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der Parteien, die sich an der Wahlwerbung (§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge für die gemäß § 14 Abs 1 und 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden zu erstatten. Diese Anträge sind bei den im Abs 3 genannten Wahlleitern einzubringen. Ergänzend haben die Parteien vor Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 und vor Abstimmungen nach dem Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz sowie dem Salzburger Volksbefragungsgesetz ab dem Stichtag bis zum 10. Tag nach dem Stichtag das Recht, ergänzende Vorschläge für die gemäß § 14 Abs 1 und 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu erstatten.Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der Parteien, die sich an der Wahlwerbung (Paragraph 38,) beteiligen wollen, ihre Vorschläge für die gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden zu erstatten. Diese Anträge sind bei den im Absatz 3, genannten Wahlleitern einzubringen. Ergänzend haben die Parteien vor Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 und vor Abstimmungen nach dem Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz sowie dem Salzburger Volksbefragungsgesetz ab dem Stichtag bis zum 10. Tag nach dem Stichtag das Recht, ergänzende Vorschläge für die gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu erstatten.
- (2)Absatz 2Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 5 Abs 3 entsprechen.Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz 3, entsprechen.
- (3)Absatz 3Die Eingaben sind für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
- (4)Absatz 4Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
- (5)Absatz 5Sind dem Wahlleiter die Vertreter bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.Sind dem Wahlleiter die Vertreter bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
- (6)Absatz 6Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Absatz 2,, 3 und 5 gelten sinngemäß.
- (7)Absatz 7Wird ein die Gemeindewahlbehörde betreffender Antrag gemäß Abs 1 gar nicht oder unvollständig oder verspätet eingebracht, hat die Gemeinde der entsprechenden wahlwerbenden Partei mit Bescheid den Ersatz der dadurch entstandenen Personalkosten vorzuschreiben. Von dieser Vorschreibung ist abzusehen, wenn gemäß Abs 4 ein verspäteter Antrag ausnahmsweise berücksichtigt werden konnte.Wird ein die Gemeindewahlbehörde betreffender Antrag gemäß Absatz eins, gar nicht oder unvollständig oder verspätet eingebracht, hat die Gemeinde der entsprechenden wahlwerbenden Partei mit Bescheid den Ersatz der dadurch entstandenen Personalkosten vorzuschreiben. Von dieser Vorschreibung ist abzusehen, wenn gemäß Absatz 4, ein verspäteter Antrag ausnahmsweise berücksichtigt werden konnte.
§ 14 LTWO 1998
- (1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer obliegt:
- 1.Ziffer einsbei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;
- 2.Ziffer 2bei den Bezirkswahlbehörden dem Wahlleiter der Landeswahlbehörde;
- 3.Ziffer 3bei der Landeswahlbehörde der Landesregierung.
- (2)Absatz 2Als Partei (Abs 3, § 18) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Abs 4, § 13 Abs 5, § 44 Abs 2) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung fortgeführt wird. Auf die Identität der Parteibezeichnung kommt es jedoch nicht an, wenn keine andere Partei sachlich begründet für sich in Anspruch nehmen kann, die wahlwerbende Partei mit dem ursprünglichen Namen fortzuführen.Als Partei (Absatz 3,, Paragraph 18,) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 44, Absatz 2,) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung fortgeführt wird. Auf die Identität der Parteibezeichnung kommt es jedoch nicht an, wenn keine andere Partei sachlich begründet für sich in Anspruch nehmen kann, die wahlwerbende Partei mit dem ursprünglichen Namen fortzuführen.
- (3)Absatz 3Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzbeisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
- (4)Absatz 4Hat eine Partei gemäß Abs 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil und können für alle übrigen Aufgaben herangezogen werden, die Beisitzern obliegen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1, 2 und 6 sowie der §§ 5 Abs 3, 13, 15 Abs 2, 18 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Abs 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 55 wird hiedurch nicht berührt.Hat eine Partei gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil und können für alle übrigen Aufgaben herangezogen werden, die Beisitzern obliegen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 6 sowie der Paragraphen 5, Absatz 3,, 13, 15 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Absatz eins, letzter Satz sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des Paragraph 55, wird hiedurch nicht berührt.
- (5)Absatz 5Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.
- (6)Absatz 6Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.
- (7)Absatz 7Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.
§ 15 LTWO 1998
- (1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
- (2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“, durch ein Zeichen der Zustimmung (zB Handschlag) oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.
- (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörden können sich zu einem späteren Zeitpunkt bzw auch erst am Wahltag konstituieren. In Fall der Konstituierung am Wahltag hat die Angelobung gemäß Abs 2 unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlbehörden können sich zu einem späteren Zeitpunkt bzw auch erst am Wahltag konstituieren. In Fall der Konstituierung am Wahltag hat die Angelobung gemäß Absatz 2, unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
§ 16 LTWO 1998
- (1)Absatz einsDie Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Abs 3 im Umlaufweg.Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Absatz 3, im Umlaufweg.
- (2)Absatz 2In einer Sitzung sind Wahlbehörden beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer, bei Sprengelwahlbehörden wenigstens zwei Beisitzer, anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
- (3)Absatz 3Die Beratung und Beschlussfassung der Gemeinde- und der Bezirkswahlbehörde sowie der Landeswahlbehörde kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen, wenn die Wahlbehörde einer solchen Vorgangsweise im Vorhinein zugestimmt hat. In diesem Fall gilt Abs 2 mit den Maßgaben, dassDie Beratung und Beschlussfassung der Gemeinde- und der Bezirkswahlbehörde sowie der Landeswahlbehörde kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen, wenn die Wahlbehörde einer solchen Vorgangsweise im Vorhinein zugestimmt hat. In diesem Fall gilt Absatz 2, mit den Maßgaben, dass
- 1.Ziffer einsalle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung in der vom Vorsitzenden vorgegebenen Form (zB per E-Mail an eine von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Adresse) bis zu einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat;
- 2.Ziffer 2die Abstimmung abzubrechen und der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Wahlbehörde zu setzen ist, wenn dies bis zu dem gemäß Z 1 bestimmten Zeitpunkt mindestens zwei Mitglieder verlangen;die Abstimmung abzubrechen und der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Wahlbehörde zu setzen ist, wenn dies bis zu dem gemäß Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt mindestens zwei Mitglieder verlangen;
- 3.Ziffer 3Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses nicht zulässig sind und
- 4.Ziffer 4im Protokoll die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.
§ 18 LTWO 1998
- (1)Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
- (2)Absatz 2Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
- (3)Absatz 3Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in den Wahlbehörden vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (Paragraph 38,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 44,), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 3, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in den Wahlbehörden vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
- (4)Absatz 4Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Paragraph 14,, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
- (5)Absatz 5Bei den Änderungen nach den Abs 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in diesen Bestimmungen vorgesehene FristenlaufBei den Änderungen nach den Absatz eins bis 4 sind die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf
- 1.Ziffer einsbei Änderungen nach den Abs 1 bis 3 mit dem Tag beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist undbei Änderungen nach den Absatz eins bis 3 mit dem Tag beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist und
- 2.Ziffer 2bei Änderungen nach Abs 4 mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.bei Änderungen nach Absatz 4, mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.
- (5a)Absatz 5 aBei Änderungen nach Abs 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 13 Abs 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Bei Änderungen nach Absatz 4, können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
- (6)Absatz 6Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (§ 15) stattzufinden.Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (Paragraph 15,) stattzufinden.
§ 22 LTWO 1998 § 22
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 446a StPO vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen worden ist.
(2) Der Ausschluss nach Abs 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Wenn die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden ist, endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
§ 27 LTWO 1998
- (1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 38) für Zwecke des § 1 Abs 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Druckkosten auszufolgen.Die Gemeinden haben den Parteien (Paragraph 38,) für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Druckkosten auszufolgen.
- (2)Absatz 2Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 29. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur umgehenden Bezahlung der Druckkosten.
- (3)Absatz 3Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig.
- (4)Absatz 4Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
- (5)Absatz 5Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
§ 29 LTWO 1998
Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
§ 37 LTWO 1998
- (1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
- (2)Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
- 1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
- 2.Ziffer 2zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
- 3.Ziffer 3zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
§ 38 LTWO 1998
In den Bezirken: | Mindestanzahl an Unterstützern: |
Salzburg Stadt und Salzburg-Umgebung | 120 |
Sankt Johann im Pongau und Zell am See | 100 |
Hallein und Tamsweg | 80 |
| |
- (2a) Die Unterstützungserklärung hat den Familiennamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort und seine Erklärung, eine bestimmte wahlwerbende Partei zu unterstützen, zu enthalten. Die Bestätigung der Gemeinde hat die Angabe zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Gemeinde in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war, und dass die Unterschrift des Unterstützenden vor der Gemeindebehörde geleistet wurde bzw gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält, im Original vorliegt und entweder
Bezirkswahlvorschläge, die den Wahlbezirk nicht bezeichnen, für den sie erstattet werden, gelten als nicht eingebracht.
- (7) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land je Bezirkswahlvorschlag einen Beitrag für die erforderlichen Drucksorten in der Höhe von 100 € zu leisten. Die Einzahlung dieses Beitrages ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Bezirkswahlvorschlages (Abs 1) der Landeswahlbehörde nachzuweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
§ 39 LTWO 1998
Unterscheidende Parteibezeichnung in den
Bezirkswahlvorschlägen
§ 39
(1) Wenn mehrere Bezirkswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen aus der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Bezirkswahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Bei Änderung der Parteibezeichnung in einem Bezirkswahlvorschlag durch oder auf Veranlassung der Landeswahlbehörde sind auch in den übrigen Bezirkswahlvorschlägen der betreffenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnungen in gleicher Weise zu ändern. Bei Benennung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber ist jedoch der jeweils im betreffenden Bezirkswahlvorschlag enthaltene Listenführer zur Bezeichnung der Partei heranzuziehen. In diesem Fall bleibt die ansonsten nur für Bezirkswahlvorschläge mit derselben Parteibezeichnung (Wortlaut und Kurzbezeichnung) gegebene Möglichkeit der Einbringung eines gemeinsamen Landeswahlvorschlages für die umbenannte wahlwerbende Gruppe erhalten.
(2) Bezirkswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Bezirkswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, gilt der Bezirkswahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren ersten Bezirkswahlvorschlag früher eingebracht hat.
§ 40 LTWO 1998
Bezirkswahlvorschlag ohne
zustellungsbevollmächtigten Vertreter
§ 40
(1) Wenn ein Bezirkswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Bezirkswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Bezirkswahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
§ 42 LTWO 1998
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen. Ein neu genannter Bewerber erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 38 Abs 4 Z 3) jenen Rang, den der ersetzte Bewerber eingenommen hat.
§ 43 LTWO 1998
Weisen mehrere Bezirkswahlvorschläge im gleichen Wahlbezirk den Namen desselben Bewerbers auf, ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Bezirkswahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Bezirkswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Bezirkswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
§ 49 LTWO 1998
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,
gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 49
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
§ 50 LTWO 1998
Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal jener Gemeinde abgeben, in der die Wahlkarte ausgestellt wurde.
§ 51 LTWO 1998
Können geeignete Wahllokale von der Gemeinde weder in gemeindeeigenen Gebäuden noch im Weg privatrechtlicher Vereinbarung zu zumutbaren Bedingungen in anderen Gebäuden sichergestellt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeindewahlbehörde geeignete Wahllokale gegen ortsüblich angemessene Vergütung für die Gemeinde mit Bescheid anfordern. Die Anforderung darf sich nur auf den für die Durchführung der Wahl notwendigen zeitlichen und sachlichen Bedarf erstrecken. Sie hat auch die Festsetzung der Höhe der Vergütung zu umfassen.
§ 53 LTWO 1998 § 53
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten udgl, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
§ 54 LTWO 1998
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 1 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 67 Abs. 3 berufenen Wahlbehörde. Ist in der Gemeinde ein bestimmtes Wahllokal für die Ausübung des Stimmrechtes durch Wahlkartenwähler bestimmt, dauert die Wahlzeit der besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs. 1 keinesfalls länger als bis eine Stunde vor Ablauf der Wahlzeit in diesem Wahllokal.
§ 58 LTWO 1998
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
§ 59 LTWO 1998
Betreten des Wahllokales
§ 59
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorganen nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Stimmabgabe und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 61 LTWO 1998
Identitätsfeststellung
§ 61
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Ein Wähler kann auch ohne Vorlage einer Urkunde oder einer sonstigen amtlichen Bescheinigung gemäß Abs 1 zur Abstimmung zugelassen werden, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
§ 70 LTWO 1998 § 70
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 71 LTWO 1998
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Partei wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 72) eindeutig zu erkennen ist.
§ 78 LTWO 1998
Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 72) ist, getrennt nach Landesparteiliste und Bezirksparteiliste, von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.
§ 81 LTWO 1998
Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
§ 90 LTWO 1998
Daraufhin hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlbezirk in der nach § 89 Abs 2 lit d und e bezeichneten Form unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).
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§ 92 LTWO 1998
Wahlwerbende Parteien haben nur dann Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn sie mindestens einen Bezirkswahlvorschlag und einen Landeswahlvorschlag eingebracht und
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§ 93 LTWO 1998
(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der ihr von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Gleichschriften (§ 89 Abs. 5) die endgültigen Parteisummen für das Landesgebiet fest und ermittelt jene Parteien, die die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 erfüllen.
(2) Auf diese Parteien werden im zweiten Ermittlungsverfahren alle 36 Mandate abzüglich jener Mandate verteilt, die im ersten Ermittlungsverfahren Parteien zugefallen sind, die keinen Landeswahlvorschlag eingebracht haben. Die Mandatsverteilung hat mit Hilfe der nach Abs. 3 zu berechnenden Wahlzahl zu erfolgen.
(3) Die Summen der Parteistimmen jener Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei 36 zu vergebenden Mandaten die sechsunddreißiggrößte, bei 35 zu
vergebenden Mandaten die fünfunddreißiggrößte, bei 34 zu
vergebenden Mandaten die vierunddreißiggrößte usw Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(4) Jede Partei, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnimmt, erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Würde der Losentscheid für eine der Parteien zu einer Gesamtmandatszahl nach Abs. 5 führen, erhält sie das Mandat. Trifft dies auf mehr als eine Partei zu, ist der Losentscheid unter diesen Parteien herbeizuführen.
(5) Unterschreitet die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, ist so vorzugehen, als hätte diese Partei keinen Landeswahlvorschlag eingebracht; der Ermittlungsvorgang nach den Abs. 2 bis 4 ist zu wiederholen.
(6) Übersteigt die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, erhält sie soviele weitere Mandate zugewiesen, wie dieser Differenz entspricht.
§ 95 LTWO 1998
Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Bezirkswahlvorschläge, Landeswahlvorschlag) gewählt, hat er binnen einer Woche nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 91 Abs 1 und 94 Abs 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist keine Erklärung des Doppeltgewählten ein, ist ihm von der Landeswahlbehörde das Mandat des Bezirkswahlvorschlages zuzuweisen. Ist ein Bewerber auf zwei oder mehreren Bezirkswahlvorschlägen gewählt und wurde innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung vom Doppeltgewählten abgegeben, hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei des Doppeltgewählten gegenüber der Landeswahlbehörde binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, welches Mandat der Bewerber zu erhalten hat.
§ 97 LTWO 1998
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtung von Wahlen zum Landtag (Art. 141 B-VG).
§ 99 LTWO 1998
Besetzung von Mandaten
bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen
§ 99
(1) Ist auf dem Bezirkswahlvorschlag die Liste der Ersatzgewählten durch Tod oder durch Streichung erschöpft, hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Bezirkswahlvorschlägen aufscheinenden Ersatzgewählten im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
(2) Die Vorschrift des Abs 1 ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlbezirke zu ergänzen hat.
§ 105 LTWO 1998
Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis,
Wahlsprengel und Wahlbehörden
§ 105
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 103 Abs 2 und 104 Abs 2 nicht anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
| | | | | | | | | | |
1. | Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen. |
2. | In den Wahlbezirken, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel. |
3. | Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörde findet § 18 Abs 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung. |
§ 106 LTWO 1998
Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse (zB Katastrophen oder sonstige vergleichbare Krisensituationen), während derer die Durchführung einer Wahl der Mitglieder des Landtags unmöglich ist, kann die Durchführung der Wahl im unbedingt erforderlichen Ausmaß verschoben werden. Die Wahl ist jedenfalls so auszuschreiben, dass der neugewählte Landtag spätestens sechs Monate nach Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammentreten kann. Ob Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 111 LTWO 1998
Abgabenfreiheit
§ 111
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
§ 111a LTWO 1998
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
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§ 112 LTWO 1998 § 112
(1) Die §§ 35 Abs 1, 38 Abs 4 und 92 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft, § 100 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 27. April 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 53 Abs 3, 56 Abs 3, 58 Abs 2, 60 Abs 4 und 70 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 23 Abs 2, 28 Abs 4 und 38 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 20 Abs 1 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(5) Die §§ 20 Abs 1 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2003 treten mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(6) § 20 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2005 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Die §§ 35 Abs 1, 40 Abs 2, 42, 66 Abs 4, 67 Abs 2, 94 Abs 2 und 95 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(8) Die §§ 14 Abs 6, 25 Abs 1, 2 und 3, 44 Abs 5, 46 Abs 3, 60, 66, 92 Abs 5, 94 Abs 4 und 106 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 2, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 14, 17 Abs 3, 20 Abs 1, 25 Abs 4, 34 Abs 1, 35, 36, 37, 38 Abs 1 und 2, 41 Abs 1, 42, 43, 44 Abs 1, 45, 54a, 55 Abs 1, 58 Abs 1, 62 Abs 2, 66 Abs 1 und 2, 67 Abs 1, 71, 77 Abs 4, 82a, 83, 85, 86 Abs 1, 87, 88 Abs 2, 89 Abs 3 und 106 Abs 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(10) § 54a Abs 2 und 3 und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(11) Die §§ 10 Abs 3, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 1, 14 Abs 1 und 3, 15 Abs 1 bis 3, 16 Abs 1, 22, 28 Abs 4, 37, 38 Abs 1, 2 und 4, 41 Abs 2, 42, 44 Abs 1, 45 Abs 1, 46 Abs 2 und 4, 53 Abs 3, 54a Abs 1 bis 3, 55 Abs 1, 56 Abs 3, 58 Abs 1 und 2, 62 bis 64, 70 Abs 2, 72 Überschrift und Abs 1, 77 Abs 4 bis 7, 78, 79 Abs 2 und 3, 80 Abs 3, 82a, 83, 85 Abs 1 sowie der Entfall des Abs 4, 88, 89 Abs 1, 92 Abs 3, 94 Abs 2, 102 Abs 1, 103 Abs 2, 111a und die Anlagen 1, 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2012 treten mit 14. Juli 2012 in Kraft.
§ 113 LTWO 1998
- (1)Absatz eins§ 11 Abs 5, die Überschrift des 3. Abschnittes im II. Hauptstück, die §§ 25 Abs 4, 28 bis 31 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 5,, die Überschrift des 3. Abschnittes im römisch II. Hauptstück, die Paragraphen 25, Absatz 4,, 28 bis 31 und 32 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2015 tritt mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 38, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2015, tritt mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
- (3)Absatz 3Die §§ 37, 41 Abs 1 und 111a treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 37,, 41 Absatz eins und 111a treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
- (4)Absatz 4Die §§ 14 Abs 2, 23 Abs 2, 38 Abs 4, 44 Abs 4 und 5, 80 Abs 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz 2,, 23 Absatz 2,, 38 Absatz 4,, 44 Absatz 4 und 5, 80 Absatz eins, sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (5)Absatz 5Die §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1, 5 Abs 2 und 2a, 7 Abs 2, 11 Abs 3 und 5, 12 Abs 1, 13 Überschrift, Abs 1, 2, 5, 6 und 7, 14 Überschrift, Abs 1, 3 und 4 , 15 Überschrift und Abs 2, 16, 17, 18 Abs 1, 3 und 5, 19 Abs 2, 20 Abs 1, 21 Abs 3, 22a, 23, 24 Abs 1 und 3, 25 Abs 1 bis 3, 27, 28 Abs 1, 29, 30 Abs 3, 31 Abs 3, 32, 32a, 33 Abs 2, 34 Abs 3, 35, 36, 37 Abs 1, 38 Abs 1, 2, 2a, 3, 4, 5 und 7, 41 Abs 2, 42, 43, 44 Abs 1, 45 Abs 1 und 2, 45a, 46 Abs 2 und 4, 47 Abs 4 und 5, 48, 50, 52 Abs 4, 54, 54a, 55 Abs 1, 2 und 3, 56 Abs 3, 57 Abs 1, 58 Abs 1, 60 Abs 1 und Abs 4, 62 Abs 1 und Abs 2, 63, 64, 64a, 65 Abs 1, 66 Abs 2, 67, 68 Abs 1 und Abs 2, 71, 72, 73 Abs 1, 74 Abs 1, 77, 78, 79 Abs 2 und 3, 80, 81, 82, 82a, 84, 86 Abs 1, 87, 88 Abs 1 und 2, 89 Abs 5, 90, 91 Abs 1, Abs 1a und Abs 2, 92, 94 Abs 4 und 5, 95, 98 Abs 2, 101, die Überschrift des VI. Hauptstücks (neu), § 106 und § 111a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2022 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der §§ 7 Abs 4, 9 Abs 4, 26, 33 Abs 3, 57 Abs 3, 69, 75, 76, 83, 85, des VI Hauptstücks mit § 102, der §§ 104 Abs 3, 107, 108 und 109, der Anlage 6 sowie folgender Abschnittsüberschriften treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft: „1. Abschnitt“ und „2. Abschnitt Wahlwerbung“ im III. Hauptstück, „2. Abschnitt“, „6. Abschnitt Amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks“ und „7. Abschnitt Leerer amtlicher Stimmzettel“ im IV. Hauptstück sowie „5. Abschnitt Ersatzgewählte“, „6. Abschnitt“ und „7. Abschnitt“ im V. Hauptstück. (Verfassungsbestimmung) Diese Anordnung steht im Hinblick auf § 106 im Verfassungsrang.Die Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins,, 5 Absatz 2 und 2a, 7 Absatz 2,, 11 Absatz 3 und 5, 12 Absatz eins,, 13 Überschrift, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7, 14 Überschrift, Absatz eins,, 3 und 4 , 15 Überschrift und Absatz 2,, 16, 17, 18 Absatz eins,, 3 und 5, 19 Absatz 2,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz 3,, 22a, 23, 24 Absatz eins und 3, 25 Absatz eins bis 3, 27, 28 Absatz eins,, 29, 30 Absatz 3,, 31 Absatz 3,, 32, 32a, 33 Absatz 2,, 34 Absatz 3,, 35, 36, 37 Absatz eins,, 38 Absatz eins,, 2, 2a, 3, 4, 5 und 7, 41 Absatz 2,, 42, 43, 44 Absatz eins,, 45 Absatz eins und 2, 45a, 46 Absatz 2 und 4, 47 Absatz 4 und 5, 48, 50, 52 Absatz 4,, 54, 54a, 55 Absatz eins,, 2 und 3, 56 Absatz 3,, 57 Absatz eins,, 58 Absatz eins,, 60 Absatz eins und Absatz 4,, 62 Absatz eins und Absatz 2,, 63, 64, 64a, 65 Absatz eins,, 66 Absatz 2,, 67, 68 Absatz eins und Absatz 2,, 71, 72, 73 Absatz eins,, 74 Absatz eins,, 77, 78, 79 Absatz 2 und 3, 80, 81, 82, 82a, 84, 86 Absatz eins,, 87, 88 Absatz eins und 2, 89 Absatz 5,, 90, 91 Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2,, 92, 94 Absatz 4 und 5, 95, 98 Absatz 2,, 101, die Überschrift des römisch VI. Hauptstücks (neu), Paragraph 106 und Paragraph 111 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2022, sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der Paragraphen 7, Absatz 4,, 9 Absatz 4,, 26, 33 Absatz 3,, 57 Absatz 3,, 69, 75, 76, 83, 85, des römisch VI Hauptstücks mit Paragraph 102,, der Paragraphen 104, Absatz 3,, 107, 108 und 109, der Anlage 6 sowie folgender Abschnittsüberschriften treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft: „1. Abschnitt“ und „2. Abschnitt Wahlwerbung“ im römisch III. Hauptstück, „2. Abschnitt“, „6. Abschnitt Amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks“ und „7. Abschnitt Leerer amtlicher Stimmzettel“ im römisch IV. Hauptstück sowie „5. Abschnitt Ersatzgewählte“, „6. Abschnitt“ und „7. Abschnitt“ im römisch fünf. Hauptstück. (Verfassungsbestimmung) Diese Anordnung steht im Hinblick auf Paragraph 106, im Verfassungsrang.
- (6)Absatz 6Die §§ 5 Abs 1 und 3, 7 Abs 3, 8, 9 Abs 3 ,12 Abs 2, 13 Abs 1, 14 Abs 4 und 7, 15 Abs 2 und 3, 16 Abs 2, 18 Abs 5, 5a und 6, 27 Abs 3 und 37 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins und 3, 7 Absatz 3,, 8, 9 Absatz 3, ,12 Absatz 2,, 13 Absatz eins,, 14 Absatz 4 und 7, 15 Absatz 2 und 3, 16 Absatz 2,, 18 Absatz 5,, 5a und 6, 27 Absatz 3 und 37 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anlage
Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) Fundstelle
LGBl Nr 7/1999 (Blg LT 11. GP: RV 150, AB 233, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 13/2002 (Blg LT 12. GP: RV 18, AB 219, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 84/2003 (Blg LT 12. GP: RV 702, AB 741, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 112/2003 (Blg LT 12. GP: IA 231, AB 259, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 54/2005 (Blg LT 13. GP: RV 456, AB 559, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 85/2005 (Blg LT 13. GP: RV 703, 2.Sess AB 27, 3.Sess)
LGBl Nr 49/2006 (Blg LT 13. GP: RV 294, AB 391, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 63/2008 (Blg LT 13. GP: RV 547, AB 586, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 11/2009 (Blg LT 13. GP: RV 145, AB 174, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 52/2012 (Blg LT 14. GP: RV 445, 3. Sess, AB 476, 4. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 34/2015 (Blg LT 15. GP: RV 233, AB 609, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 60/2015 (DFB)
LGBl Nr 83/2017 (Blg LT 15. GP: RV 271, AB 353, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 24/2018 (Blg LT 15. GP: RV 135, AB 165, 6. Sess)
LGBl Nr 98/2022 (Blg LT 16. GP: RV 94, AB 128, jeweils 6. Sess)
Inhaltsverzeichnis |
I. Hauptstück |
1. Abschnitt |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Mitgliederzahl, Wahlbezirke |
§ 2 | Zahl der Mandate in den Wahlbezirken |
§ 3 | Verlautbarung der Mandatszahlen |
§ 4 | Ausschreibung der Wahl des Landtages |
2. Abschnitt |
Wahlbehörden |
§ 5 | Allgemeines |
§ 6 | Wirkungskreis der Wahlbehörden |
§ 7 | Gemeindewahlbehörden |
§ 8 | Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde durch die Gemeindewahlbehörde |
§ 9 | Sprengelwahlbehörde |
§ 10 | Bezirkswahlbehörden |
§ 11 | Landeswahlbehörde |
§ 12 | Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter |
§ 13 | Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer |
§ 14 | Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen |
§ 15 | Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer |
§ 16 | Gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Beschlussfassung im Umlaufweg und bei Sitzungen |
§ 17 | Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter |
§ 18 | Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden |
§ 19 | Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden |
II. Hauptstück |
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten |
1. Abschnitt |
Aktives Wahlrecht |
§ 20 | Wahlrecht |
§ 21 | Teilnahme an der Wahl |
§ 22 | Wahlausschließung wegen gerichtlicher Verurteilung |
§ 22a | Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland |
2. Abschnitt |
Erfassung der Wahlberechtigten |
§ 23 | Wählerverzeichnisse |
§ 24 | Ort der Eintragung |
3. Abschnitt |
Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren |
§ 25 | Auflage des Wählerverzeichnisses |
§ 26 | (entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) |
§ 27 | Ausfolgung von Abschriften an die Parteien |
§ 28 | Berichtigungsanträge |
§ 29 | Verständigung der zur Streichung beantragten Personen |
§ 30 | Entscheidung über Berichtigungsanträge |
§ 31 | Beschwerden |
§ 32 | Abschluss des Wählerverzeichnisses |
§ 32a | Meldungen betreffend die Zahl der Wahlberechtigten |
4. Abschnitt |
Wahlkarten und Briefwahl |
§ 33 | Ort und Ausübung des Wahlrechtes |
§ 34 | Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte |
§ 35 | Ausstellung der Wahlkarte |
§ 36 | Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte |
III. Hauptstück |
Wählbarkeit, Wahlwerbung |
§ 37 | Wählbarkeit |
§ 38 | Bezirkswahlvorschlag |
§ 39 | Unterscheidende Parteibezeichnung in den Bezirkswahlvorschlägen |
§ 40 | Bezirkswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter |
§ 41 | Überprüfung der Bezirkswahlvorschläge |
§ 42 | Ergänzungsvorschläge |
§ 43 | Bezirkswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern |
§ 44 | Abschluss und Veröffentlichung der Bezirkswahlvorschläge |
§ 45 | Zurückziehen von Bezirkswahlvorschlägen |
§ 45a | Landeswahlvorschlag |
IV. Hauptstück |
Abstimmungsverfahren |
1. Abschnitt |
Wahlort und Wahlzeit |
§ 46 | Gemeinden als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden |
§ 47 | Wahlsprengel |
§ 48 | Wahllokale |
§ 49 | Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel |
§ 50 | Wahllokale für Wahlkartenwähler |
§ 51 | Sicherstellung geeigneter Wahllokale |
§ 52 | Wahlzelle |
§ 53 | Verbotszonen |
§ 54 | Wahlzeit |
§ 54a | Vorgang bei der Briefwahl |
§ 55 | Wahlzeugen |
2. Abschnitt |
Wahlhandlung |
§ 56 | Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters |
§ 57 | Beginn der Wahlhandlung |
§ 58 | Wahlkuverts |
§ 59 | Betreten des Wahllokals |
§ 60 | Persönliche Ausübung des Wahlrechtes |
§ 61 | Identitätsfeststellung |
§ 62 | Stimmabgabe |
§ 63 | Vermerke im (elektronischen) Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde |
§ 64 | Vorgang bei Wahlkartenwählern |
§ 64a | Besondere Bestimmungen für das Wählen mit Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3 |
§ 65 | Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers |
3. Abschnitt |
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes |
§ 66 | Ausübung des Wahlrechtes durch Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Kurgäste in Kuranstalten und Patienten in Krankenanstalten |
§ 67 | Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler |
4. Abschnitt |
Stimmzettel |
§ 68 | Amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks |
§ 69 | (entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) |
§ 70 | Weitere Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel |
§ 71 | Gültige Ausfüllung |
§ 72 | Vergabe von Vorzugsstimmen durch die Wähler |
§ 73 | Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert |
§ 74 | Ungültige Stimmzettel |
5. Abschnitt |
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses |
§ 77 | Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung |
§ 78 | Ermittlung der Vorzugsstimmen |
§ 79 | Niederschrift |
§ 80 | Meldung der Stimmenergebnisse (Sofortmeldung), Übermittlung der Wahlakten an die Gemeindewahlbehörde, Niederschrift |
§ 81 | Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde |
§ 82 | Besondere Maßnahmen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse |
V. Hauptstück |
Ermittlungsverfahren |
1. Abschnitt |
Vorläufiges Wahlergebnis |
§ 82a | Ermittlung der Briefwahlstimmen |
§ 83 | (entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) |
§ 84 | Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde |
§ 85 | (entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) |
§ 86 | Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlbezirke durch die Landeswahlbehörde |
2. Abschnitt |
Erstes Ermittlungsverfahren |
(Bezirkswahlbehörde) |
§ 87 | Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Zuteilung der Mandate an die Parteien |
§ 88 | Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der Ersatzgewählten |
§ 89 | Niederschrift der Bezirkswahlbehörden |
§ 90 | Bericht an die Landeswahlbehörde |
§ 91 | Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten |
3. Abschnitt |
Zweites Ermittlungsverfahren |
(Landeswahlbehörde) |
§ 92 | Voraussetzung für die Zuweisung von Mandaten |
§ 93 | Ermittlung und Zuteilung der Mandate |
§ 94 | Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung |
§ 95 | Erklärungen Doppeltgewählter |
4. Abschnitt |
Weitere Bestimmungen |
§ 96 | Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen |
§ 97 | Anfechtungen von Wahlen zum Landtag |
§ 98 | Berufung, Ablehnung oder Streichung von Ersatzgewählten |
§ 99 | Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen |
§ 100 | Verlust des Abgeordnetenmandates |
§ 101 | Mitteilung an die Landtagsdirektion |
§ 102 | (entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) |
VI. Hauptstück |
Wiederholung des Wahlverfahrens, Verschiebung der Wahl |
§ 103 | Anwendungsbereich |
§ 104 | Ausschreibung der Wiederholungswahl |
§ 105 | Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis, Wahlsprengel und Wahlbehörden |
§ 106 | Verschiebung der Wahl (Verfassungsbestimmung) |
§ 107 | (entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) |
§ 108 | (entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) |
§ 109 | (entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) |
VII. Hauptstück |
Verfahrens- und Schlussbestimmungen |
§ 110 | Fristen |
§ 111 | Abgabenfreiheit |
§ 111a | Verweisungen auf Bundesrecht |
§§ 112ff | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen |
Anlage | 1 Wählerverzeichnis |
Anlage | 2 Wahlkarte |
Anlage | 3 Abstimmungsverzeichnis |
Anlage | 4 Amtlicher Stimmzettel |
Anlage | 5 Unterstützungserklärung |