Wahlbezirk | Wahlbezirksnummer | |
Salzburg-Stadt | 1 | |
Hallein | 2 | |
Salzburg-Umgebung | 3 | |
St Johann im Pongau | 4 | |
Tamsweg | 5 | |
Zell am See | 6 |
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(1) Die Zahl der auf jeden Wahlbezirk gemäß § 2 entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
(1) Die Landesregierung schreibt die Wahl des Landtages durch Verordnung aus und setzt in gleicher Weise den Stichtag fest.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
(1) Für jeden Wahlbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg aus dem Bürgermeister, oder einem vom Bezirkshauptmann bzw Bürgermeister der Stadt Salzburg zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann bzw in der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Gemeindewahlbehörde sein.
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 446a StPO vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen worden ist.
(2) Der Ausschluss nach Abs 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Wenn die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden ist, endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
In den Bezirken: | Mindestanzahl an Unterstützern: |
Salzburg Stadt und Salzburg-Umgebung | 120 |
Sankt Johann im Pongau und Zell am See | 100 |
Hallein und Tamsweg | 80 |
Bezirkswahlvorschläge, die den Wahlbezirk nicht bezeichnen, für den sie erstattet werden, gelten als nicht eingebracht.
Unterscheidende Parteibezeichnung in den
Bezirkswahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Bezirkswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen aus der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Bezirkswahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Bei Änderung der Parteibezeichnung in einem Bezirkswahlvorschlag durch oder auf Veranlassung der Landeswahlbehörde sind auch in den übrigen Bezirkswahlvorschlägen der betreffenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnungen in gleicher Weise zu ändern. Bei Benennung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber ist jedoch der jeweils im betreffenden Bezirkswahlvorschlag enthaltene Listenführer zur Bezeichnung der Partei heranzuziehen. In diesem Fall bleibt die ansonsten nur für Bezirkswahlvorschläge mit derselben Parteibezeichnung (Wortlaut und Kurzbezeichnung) gegebene Möglichkeit der Einbringung eines gemeinsamen Landeswahlvorschlages für die umbenannte wahlwerbende Gruppe erhalten.
(2) Bezirkswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Bezirkswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, gilt der Bezirkswahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren ersten Bezirkswahlvorschlag früher eingebracht hat.
Bezirkswahlvorschlag ohne
zustellungsbevollmächtigten Vertreter
(1) Wenn ein Bezirkswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Bezirkswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Bezirkswahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen. Ein neu genannter Bewerber erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 38 Abs 4 Z 3) jenen Rang, den der ersetzte Bewerber eingenommen hat.
Weisen mehrere Bezirkswahlvorschläge im gleichen Wahlbezirk den Namen desselben Bewerbers auf, ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Bezirkswahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Bezirkswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Bezirkswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,
gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal jener Gemeinde abgeben, in der die Wahlkarte ausgestellt wurde.
Können geeignete Wahllokale von der Gemeinde weder in gemeindeeigenen Gebäuden noch im Weg privatrechtlicher Vereinbarung zu zumutbaren Bedingungen in anderen Gebäuden sichergestellt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeindewahlbehörde geeignete Wahllokale gegen ortsüblich angemessene Vergütung für die Gemeinde mit Bescheid anfordern. Die Anforderung darf sich nur auf den für die Durchführung der Wahl notwendigen zeitlichen und sachlichen Bedarf erstrecken. Sie hat auch die Festsetzung der Höhe der Vergütung zu umfassen.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten udgl, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 1 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 67 Abs. 3 berufenen Wahlbehörde. Ist in der Gemeinde ein bestimmtes Wahllokal für die Ausübung des Stimmrechtes durch Wahlkartenwähler bestimmt, dauert die Wahlzeit der besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs. 1 keinesfalls länger als bis eine Stunde vor Ablauf der Wahlzeit in diesem Wahllokal.
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorganen nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Stimmabgabe und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Identitätsfeststellung
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Ein Wähler kann auch ohne Vorlage einer Urkunde oder einer sonstigen amtlichen Bescheinigung gemäß Abs 1 zur Abstimmung zugelassen werden, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Partei wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 72) eindeutig zu erkennen ist.
Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 72) ist, getrennt nach Landesparteiliste und Bezirksparteiliste, von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.
Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
Daraufhin hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlbezirk in der nach § 89 Abs 2 lit d und e bezeichneten Form unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).
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Wahlwerbende Parteien haben nur dann Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn sie mindestens einen Bezirkswahlvorschlag und einen Landeswahlvorschlag eingebracht und
(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der ihr von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Gleichschriften (§ 89 Abs. 5) die endgültigen Parteisummen für das Landesgebiet fest und ermittelt jene Parteien, die die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 erfüllen.
(2) Auf diese Parteien werden im zweiten Ermittlungsverfahren alle 36 Mandate abzüglich jener Mandate verteilt, die im ersten Ermittlungsverfahren Parteien zugefallen sind, die keinen Landeswahlvorschlag eingebracht haben. Die Mandatsverteilung hat mit Hilfe der nach Abs. 3 zu berechnenden Wahlzahl zu erfolgen.
(3) Die Summen der Parteistimmen jener Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei 36 zu vergebenden Mandaten die sechsunddreißiggrößte, bei 35 zu
vergebenden Mandaten die fünfunddreißiggrößte, bei 34 zu
vergebenden Mandaten die vierunddreißiggrößte usw Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(4) Jede Partei, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnimmt, erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Würde der Losentscheid für eine der Parteien zu einer Gesamtmandatszahl nach Abs. 5 führen, erhält sie das Mandat. Trifft dies auf mehr als eine Partei zu, ist der Losentscheid unter diesen Parteien herbeizuführen.
(5) Unterschreitet die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, ist so vorzugehen, als hätte diese Partei keinen Landeswahlvorschlag eingebracht; der Ermittlungsvorgang nach den Abs. 2 bis 4 ist zu wiederholen.
(6) Übersteigt die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, erhält sie soviele weitere Mandate zugewiesen, wie dieser Differenz entspricht.
Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Bezirkswahlvorschläge, Landeswahlvorschlag) gewählt, hat er binnen einer Woche nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 91 Abs 1 und 94 Abs 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist keine Erklärung des Doppeltgewählten ein, ist ihm von der Landeswahlbehörde das Mandat des Bezirkswahlvorschlages zuzuweisen. Ist ein Bewerber auf zwei oder mehreren Bezirkswahlvorschlägen gewählt und wurde innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung vom Doppeltgewählten abgegeben, hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei des Doppeltgewählten gegenüber der Landeswahlbehörde binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, welches Mandat der Bewerber zu erhalten hat.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtung von Wahlen zum Landtag (Art. 141 B-VG).
Besetzung von Mandaten
bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen
(1) Ist auf dem Bezirkswahlvorschlag die Liste der Ersatzgewählten durch Tod oder durch Streichung erschöpft, hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Bezirkswahlvorschlägen aufscheinenden Ersatzgewählten im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
(2) Die Vorschrift des Abs 1 ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlbezirke zu ergänzen hat.
Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis,
Wahlsprengel und Wahlbehörden
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 103 Abs 2 und 104 Abs 2 nicht anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
1. | Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen. | |||||||||
2. | In den Wahlbezirken, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel. | |||||||||
3. | Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörde findet § 18 Abs 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung. |
Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse (zB Katastrophen oder sonstige vergleichbare Krisensituationen), während derer die Durchführung einer Wahl der Mitglieder des Landtags unmöglich ist, kann die Durchführung der Wahl im unbedingt erforderlichen Ausmaß verschoben werden. Die Wahl ist jedenfalls so auszuschreiben, dass der neugewählte Landtag spätestens sechs Monate nach Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammentreten kann. Ob Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(1) Die §§ 35 Abs 1, 38 Abs 4 und 92 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft, § 100 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 27. April 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 53 Abs 3, 56 Abs 3, 58 Abs 2, 60 Abs 4 und 70 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 23 Abs 2, 28 Abs 4 und 38 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 20 Abs 1 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(5) Die §§ 20 Abs 1 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2003 treten mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(6) § 20 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2005 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Die §§ 35 Abs 1, 40 Abs 2, 42, 66 Abs 4, 67 Abs 2, 94 Abs 2 und 95 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(8) Die §§ 14 Abs 6, 25 Abs 1, 2 und 3, 44 Abs 5, 46 Abs 3, 60, 66, 92 Abs 5, 94 Abs 4 und 106 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 2, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 14, 17 Abs 3, 20 Abs 1, 25 Abs 4, 34 Abs 1, 35, 36, 37, 38 Abs 1 und 2, 41 Abs 1, 42, 43, 44 Abs 1, 45, 54a, 55 Abs 1, 58 Abs 1, 62 Abs 2, 66 Abs 1 und 2, 67 Abs 1, 71, 77 Abs 4, 82a, 83, 85, 86 Abs 1, 87, 88 Abs 2, 89 Abs 3 und 106 Abs 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(10) § 54a Abs 2 und 3 und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(11) Die §§ 10 Abs 3, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 1, 14 Abs 1 und 3, 15 Abs 1 bis 3, 16 Abs 1, 22, 28 Abs 4, 37, 38 Abs 1, 2 und 4, 41 Abs 2, 42, 44 Abs 1, 45 Abs 1, 46 Abs 2 und 4, 53 Abs 3, 54a Abs 1 bis 3, 55 Abs 1, 56 Abs 3, 58 Abs 1 und 2, 62 bis 64, 70 Abs 2, 72 Überschrift und Abs 1, 77 Abs 4 bis 7, 78, 79 Abs 2 und 3, 80 Abs 3, 82a, 83, 85 Abs 1 sowie der Entfall des Abs 4, 88, 89 Abs 1, 92 Abs 3, 94 Abs 2, 102 Abs 1, 103 Abs 2, 111a und die Anlagen 1, 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2012 treten mit 14. Juli 2012 in Kraft.
LGBl Nr 7/1999 (Blg LT 11. GP: RV 150, AB 233, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 13/2002 (Blg LT 12. GP: RV 18, AB 219, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 84/2003 (Blg LT 12. GP: RV 702, AB 741, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 112/2003 (Blg LT 12. GP: IA 231, AB 259, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 54/2005 (Blg LT 13. GP: RV 456, AB 559, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 85/2005 (Blg LT 13. GP: RV 703, 2.Sess AB 27, 3.Sess)
LGBl Nr 49/2006 (Blg LT 13. GP: RV 294, AB 391, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 63/2008 (Blg LT 13. GP: RV 547, AB 586, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 11/2009 (Blg LT 13. GP: RV 145, AB 174, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 52/2012 (Blg LT 14. GP: RV 445, 3. Sess, AB 476, 4. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 34/2015 (Blg LT 15. GP: RV 233, AB 609, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 60/2015 (DFB)
LGBl Nr 83/2017 (Blg LT 15. GP: RV 271, AB 353, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 24/2018 (Blg LT 15. GP: RV 135, AB 165, 6. Sess)
LGBl Nr 98/2022 (Blg LT 16. GP: RV 94, AB 128, jeweils 6. Sess)
Inhaltsverzeichnis | |
I. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Mitgliederzahl, Wahlbezirke | |
Zahl der Mandate in den Wahlbezirken | |
Verlautbarung der Mandatszahlen | |
Ausschreibung der Wahl des Landtages | |
2. Abschnitt | |
Wahlbehörden | |
Allgemeines | |
Wirkungskreis der Wahlbehörden | |
Gemeindewahlbehörden | |
Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde durch die Gemeindewahlbehörde | |
Sprengelwahlbehörde | |
Bezirkswahlbehörden | |
Landeswahlbehörde | |
Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter | |
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer | |
Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen | |
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer | |
Gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Beschlussfassung im Umlaufweg und bei Sitzungen | |
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter | |
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden | |
Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden | |
II. Hauptstück | |
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten | |
1. Abschnitt | |
Aktives Wahlrecht | |
Wahlrecht | |
Teilnahme an der Wahl | |
Wahlausschließung wegen gerichtlicher Verurteilung | |
Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland | |
2. Abschnitt | |
Erfassung der Wahlberechtigten | |
Wählerverzeichnisse | |
Ort der Eintragung | |
3. Abschnitt | |
Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren | |
Auflage des Wählerverzeichnisses | |
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) | |
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien | |
Berichtigungsanträge | |
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen | |
Entscheidung über Berichtigungsanträge | |
Beschwerden | |
Abschluss des Wählerverzeichnisses | |
Meldungen betreffend die Zahl der Wahlberechtigten |
4. Abschnitt | |
Wahlkarten und Briefwahl | |
Ort und Ausübung des Wahlrechtes | |
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte | |
Ausstellung der Wahlkarte | |
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte | |
III. Hauptstück | |
Wählbarkeit, Wahlwerbung | |
Wählbarkeit | |
Bezirkswahlvorschlag | |
Unterscheidende Parteibezeichnung in den Bezirkswahlvorschlägen | |
Bezirkswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter | |
Überprüfung der Bezirkswahlvorschläge | |
Ergänzungsvorschläge | |
Bezirkswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern | |
Abschluss und Veröffentlichung der Bezirkswahlvorschläge | |
Zurückziehen von Bezirkswahlvorschlägen | |
Landeswahlvorschlag | |
IV. Hauptstück | |
Abstimmungsverfahren | |
1. Abschnitt | |
Wahlort und Wahlzeit | |
Gemeinden als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden | |
Wahlsprengel | |
Wahllokale | |
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel | |
Wahllokale für Wahlkartenwähler | |
Sicherstellung geeigneter Wahllokale | |
Wahlzelle | |
Verbotszonen | |
Wahlzeit | |
Vorgang bei der Briefwahl | |
Wahlzeugen | |
2. Abschnitt | |
Wahlhandlung | |
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters | |
Beginn der Wahlhandlung | |
Wahlkuverts | |
Betreten des Wahllokals | |
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes | |
Identitätsfeststellung | |
Stimmabgabe | |
Vermerke im (elektronischen) Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde | |
Vorgang bei Wahlkartenwählern | |
Besondere Bestimmungen für das Wählen mit Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3 | |
Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers | |
3. Abschnitt | |
Besondere Erleichterungen | |
Ausübung des Wahlrechtes durch Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Kurgäste in Kuranstalten und Patienten in Krankenanstalten | |
Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler | |
4. Abschnitt | |
Stimmzettel | |
Amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks | |
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) | |
Weitere Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel | |
Gültige Ausfüllung | |
Vergabe von Vorzugsstimmen durch die Wähler | |
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert | |
Ungültige Stimmzettel | |
5. Abschnitt | |
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses | |
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung | |
Ermittlung der Vorzugsstimmen | |
Niederschrift | |
Meldung der Stimmenergebnisse (Sofortmeldung), Übermittlung der Wahlakten an die Gemeindewahlbehörde, Niederschrift | |
Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde | |
Besondere Maßnahmen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse | |
V. Hauptstück | |
Ermittlungsverfahren | |
1. Abschnitt | |
Vorläufiges Wahlergebnis | |
Ermittlung der Briefwahlstimmen | |
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) | |
Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde | |
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) | |
Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlbezirke durch die Landeswahlbehörde | |
2. Abschnitt | |
Erstes Ermittlungsverfahren | |
(Bezirkswahlbehörde) | |
Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Zuteilung der Mandate an die Parteien | |
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der Ersatzgewählten | |
Niederschrift der Bezirkswahlbehörden | |
Bericht an die Landeswahlbehörde | |
Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten | |
3. Abschnitt | |
Zweites Ermittlungsverfahren | |
(Landeswahlbehörde) | |
Voraussetzung für die Zuweisung von Mandaten | |
Ermittlung und Zuteilung der Mandate | |
Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung | |
Erklärungen Doppeltgewählter | |
4. Abschnitt | |
Weitere Bestimmungen | |
Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen | |
Anfechtungen von Wahlen zum Landtag | |
Berufung, Ablehnung oder Streichung von Ersatzgewählten | |
Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen | |
Verlust des Abgeordnetenmandates | |
Mitteilung an die Landtagsdirektion | |
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) | |
VI. Hauptstück | |
Wiederholung des Wahlverfahrens, Verschiebung der Wahl | |
Anwendungsbereich | |
Ausschreibung der Wiederholungswahl | |
Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis, Wahlsprengel und Wahlbehörden | |
Verschiebung der Wahl (Verfassungsbestimmung) | |
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) | |
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) | |
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 98/2022) | |
VII. Hauptstück | |
Verfahrens- und Schlussbestimmungen | |
Fristen | |
Abgabenfreiheit | |
Verweisungen auf Bundesrecht | |
§§ 112ff | Inkrafttreten novellierter Bestimmungen |
Anlage | 1 Wählerverzeichnis |
Anlage | 2 Wahlkarte |
Anlage | 3 Abstimmungsverzeichnis |
Anlage | 4 Amtlicher Stimmzettel |
Anlage | 5 Unterstützungserklärung |