§ 38 LTWO 1998

LTWO 1998 - Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

In den Bezirken:

Mindestanzahl an Unterstützern:

Salzburg Stadt und Salzburg-Umgebung

120

Sankt Johann im Pongau und Zell am See

100

Hallein und Tamsweg

80

  1. (2a) Die Unterstützungserklärung hat den Familiennamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort und seine Erklärung, eine bestimmte wahlwerbende Partei zu unterstützen, zu enthalten. Die Bestätigung der Gemeinde hat die Angabe zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Gemeinde in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war, und dass die Unterschrift des Unterstützenden vor der Gemeindebehörde geleistet wurde bzw gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält, im Original vorliegt und entweder

    Bezirkswahlvorschläge, die den Wahlbezirk nicht bezeichnen, für den sie erstattet werden, gelten als nicht eingebracht.

    1. (7) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land je Bezirkswahlvorschlag einen Beitrag für die erforderlichen Drucksorten in der Höhe von 100 € zu leisten. Die Einzahlung dieses Beitrages ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Bezirkswahlvorschlages (Abs 1) der Landeswahlbehörde nachzuweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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