Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 72) ist, getrennt nach Landesparteiliste und Bezirksparteiliste, von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 78 LTWO 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 LTWO 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 78 LTWO 1998