§ 5 LTWO 1998

LTWO 1998 - Salzburger Landtagswahlordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Landtagswahl Wahlbehörden zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Stellvertreter der Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen und dürfen daran teilnehmen. Sie können auch in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter oder Ersatzbeisitzer Aufgaben der Wahlbehörde wahrnehmen, ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie im Fall des Stellvertreters den Vorsitz führen oder im Fall der Ersatzbeisitzer Beisitzer vertreten.
  4. (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
  5. (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  6. (5)Absatz 5Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 LTWO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 LTWO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 LTWO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 LTWO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 LTWO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LTWO 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 LTWO 1998
§ 6 LTWO 1998