(1) Für jeden Wahlbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg aus dem Bürgermeister, oder einem vom Bezirkshauptmann bzw Bürgermeister der Stadt Salzburg zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann bzw in der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Gemeindewahlbehörde sein.
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