Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Landesregierung schreibt die Wahl des Landtages durch Verordnung aus und setzt in gleicher Weise den Stichtag fest.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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