Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 38) für Zwecke des § 1 Abs 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Druckkosten auszufolgen.Die Gemeinden haben den Parteien (Paragraph 38,) für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Druckkosten auszufolgen.
(2)Absatz 2Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 29. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur umgehenden Bezahlung der Druckkosten.
(3)Absatz 3Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
(5)Absatz 5Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 LTWO 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 LTWO 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 LTWO 1998