Unterscheidende Parteibezeichnung in den
Bezirkswahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Bezirkswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen aus der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Bezirkswahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Bei Änderung der Parteibezeichnung in einem Bezirkswahlvorschlag durch oder auf Veranlassung der Landeswahlbehörde sind auch in den übrigen Bezirkswahlvorschlägen der betreffenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnungen in gleicher Weise zu ändern. Bei Benennung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber ist jedoch der jeweils im betreffenden Bezirkswahlvorschlag enthaltene Listenführer zur Bezeichnung der Partei heranzuziehen. In diesem Fall bleibt die ansonsten nur für Bezirkswahlvorschläge mit derselben Parteibezeichnung (Wortlaut und Kurzbezeichnung) gegebene Möglichkeit der Einbringung eines gemeinsamen Landeswahlvorschlages für die umbenannte wahlwerbende Gruppe erhalten.
(2) Bezirkswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Bezirkswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, gilt der Bezirkswahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren ersten Bezirkswahlvorschlag früher eingebracht hat.
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