Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus sieben Beisitzern.Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5,, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus sieben Beisitzern.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Die Bestellung eines zweiten Stellvertreters kann auch vor Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erfolgen.
(4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2022,).
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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