Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis,
Wahlsprengel und Wahlbehörden
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 103 Abs 2 und 104 Abs 2 nicht anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
1. | Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen. | |||||||||
2. | In den Wahlbezirken, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel. | |||||||||
3. | Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörde findet § 18 Abs 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung. |
0 Kommentare zu § 105 LTWO 1998