§ 22 LTWO 1998 § 22

LTWO 1998 - Salzburger Landtagswahlordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 446a StPO vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen worden ist.

(2) Der Ausschluss nach Abs 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Wenn die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden ist, endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

In Kraft seit 14.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 LTWO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 LTWO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 LTWO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 LTWO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 LTWO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LTWO 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 LTWO 1998
§ 22a LTWO 1998