§ 14 LTWO 1998

LTWO 1998 - Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer obliegt:
    1. 1.Ziffer einsbei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;
    2. 2.Ziffer 2bei den Bezirkswahlbehörden dem Wahlleiter der Landeswahlbehörde;
    3. 3.Ziffer 3bei der Landeswahlbehörde der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Als Partei (Abs 3, § 18) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Abs 4, § 13 Abs 5, § 44 Abs 2) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung fortgeführt wird. Auf die Identität der Parteibezeichnung kommt es jedoch nicht an, wenn keine andere Partei sachlich begründet für sich in Anspruch nehmen kann, die wahlwerbende Partei mit dem ursprünglichen Namen fortzuführen.Als Partei (Absatz 3,, Paragraph 18,) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 44, Absatz 2,) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung fortgeführt wird. Auf die Identität der Parteibezeichnung kommt es jedoch nicht an, wenn keine andere Partei sachlich begründet für sich in Anspruch nehmen kann, die wahlwerbende Partei mit dem ursprünglichen Namen fortzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzbeisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
  4. (4)Absatz 4Hat eine Partei gemäß Abs 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil und können für alle übrigen Aufgaben herangezogen werden, die Beisitzern obliegen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1, 2 und 6 sowie der §§ 5 Abs 3, 13, 15 Abs 2, 18 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Abs 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 55 wird hiedurch nicht berührt.Hat eine Partei gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil und können für alle übrigen Aufgaben herangezogen werden, die Beisitzern obliegen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 6 sowie der Paragraphen 5, Absatz 3,, 13, 15 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Absatz eins, letzter Satz sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des Paragraph 55, wird hiedurch nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.
  6. (6)Absatz 6Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.
  7. (7)Absatz 7Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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