Weisen mehrere Bezirkswahlvorschläge im gleichen Wahlbezirk den Namen desselben Bewerbers auf, ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Bezirkswahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Bezirkswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Bezirkswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
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