Bezirkswahlvorschlag ohne
zustellungsbevollmächtigten Vertreter
(1) Wenn ein Bezirkswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Bezirkswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Bezirkswahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
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