Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorganen nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Stimmabgabe und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
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