§ 93 LTWO 1998

LTWO 1998 - Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der ihr von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Gleichschriften (§ 89 Abs. 5) die endgültigen Parteisummen für das Landesgebiet fest und ermittelt jene Parteien, die die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 erfüllen.

(2) Auf diese Parteien werden im zweiten Ermittlungsverfahren alle 36 Mandate abzüglich jener Mandate verteilt, die im ersten Ermittlungsverfahren Parteien zugefallen sind, die keinen Landeswahlvorschlag eingebracht haben. Die Mandatsverteilung hat mit Hilfe der nach Abs. 3 zu berechnenden Wahlzahl zu erfolgen.

(3) Die Summen der Parteistimmen jener Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei 36 zu vergebenden Mandaten die sechsunddreißiggrößte, bei 35 zu

vergebenden Mandaten die fünfunddreißiggrößte, bei 34 zu

vergebenden Mandaten die vierunddreißiggrößte usw Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(4) Jede Partei, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnimmt, erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Würde der Losentscheid für eine der Parteien zu einer Gesamtmandatszahl nach Abs. 5 führen, erhält sie das Mandat. Trifft dies auf mehr als eine Partei zu, ist der Losentscheid unter diesen Parteien herbeizuführen.

(5) Unterschreitet die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, ist so vorzugehen, als hätte diese Partei keinen Landeswahlvorschlag eingebracht; der Ermittlungsvorgang nach den Abs. 2 bis 4 ist zu wiederholen.

(6) Übersteigt die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, erhält sie soviele weitere Mandate zugewiesen, wie dieser Differenz entspricht.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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