Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“, durch ein Zeichen der Zustimmung (zB Handschlag) oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.
(3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörden können sich zu einem späteren Zeitpunkt bzw auch erst am Wahltag konstituieren. In Fall der Konstituierung am Wahltag hat die Angelobung gemäß Abs 2 unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlbehörden können sich zu einem späteren Zeitpunkt bzw auch erst am Wahltag konstituieren. In Fall der Konstituierung am Wahltag hat die Angelobung gemäß Absatz 2, unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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