Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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