§ 95 LTWO 1998

LTWO 1998 - Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Bezirkswahlvorschläge, Landeswahlvorschlag) gewählt, hat er binnen einer Woche nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 91 Abs 1 und 94 Abs 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist keine Erklärung des Doppeltgewählten ein, ist ihm von der Landeswahlbehörde das Mandat des Bezirkswahlvorschlages zuzuweisen. Ist ein Bewerber auf zwei oder mehreren Bezirkswahlvorschlägen gewählt und wurde innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung vom Doppeltgewählten abgegeben, hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei des Doppeltgewählten gegenüber der Landeswahlbehörde binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, welches Mandat der Bewerber zu erhalten hat.

In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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