Gesamte Rechtsvorschrift LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

LFBG
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Stand der Gesetzesgebung: 18.12.2019
Gesetz über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft

StF: LGBl.Nr. 22/1992

§ 2 LFBG


(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Davon ausgenommen ist die Teilqualifikation nach § 10b.

(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

a)

in der „Landwirtschaft“,

b)

in „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“,

c)

im „Gartenbau“,

d)

im „Feldgemüsebau“,

e)

in „Obstbau und Obstverwertung“,

f)

in „Weinbau und Kellereiwirtschaft“,

g)

in der „Molkerei- und Käsereiwirtschaft“,

h)

in der „Pferdewirtschaft“,

i)

in der „Fischereiwirtschaft“,

j)

in der „Geflügelwirtschaft“,

k)

in der „Bienenwirtschaft“,

l)

in der „Forstwirtschaft“,

m)

in der „Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft“,

n)

in „landwirtschaftliche Lagerhaltung“,

o)

in „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013, 32/2014

§ 3 LFBG


(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung

a)

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,

b)

zum Meister, zur Meisterin.

Weiters gibt es im Rahmen der integrativen Berufsausbildung die Möglichkeit der Ausbildung zum Erwerb von Teilqualifikationen.

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007

§ 4 LFBG


(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 6 verkürzt werden.

(3) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine Verlängerung der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit um bis zu 18 Monate vereinbart werden. Die Verlängerung der Lehrzeit bedarf der Genehmigung der Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 9/2013

§ 4a LFBG


(1) Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeiten auf die Lehrberufe nach diesem Gesetz festzulegen. Lehrberufe, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist.

(2) Für die Festlegung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hiebei ist auf die Ausbildungsvorschriften (§ 14 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.

(3) Die in einem nicht verwandt gestellten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit und der Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Lehrganges nach § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes kann unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Ausbildungsinhalte angerechnet werden. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Anrechnung von Ausbildungs- und Schulzeiten gemäß erster Satz sind durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Behörde bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(5) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufes für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Behörde bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 4 anzurechnende Zeit nicht.

(6) Der Lehrberechtigte hat der Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 4 oder 5 anzuzeigen.

*) Fassung LGBl. Nr. 37/2001, 59/2007, 9/2013

§ 5 LFBG


(1) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule oder keine landwirtschaftliche Fachschule besucht, hat er an einem Fachkurs in der Dauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden teilzunehmen.

(2) Wird ein Fachkurs nicht angeboten, so kann die Behörde durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Kurse, die der Vermittlung von einschlägigen Lehrinhalten dienen, vom Lehrling zu besuchen sind.

§ 6 LFBG


(1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder der Kurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder der Kurse, zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeitsprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter bzw. Facharbeiterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 2 Abs. 2 lit. a bis o).

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 32/2014

§ 6a LFBG


(1) In der Prüfungsordnung (§ 17) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung als abgelegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010

§ 6b LFBG


(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Behörde und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

a)

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

b)

die Dauer des Ausbildungsversuches,

c)

die Ausbildungsvorschriften,

d)

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

e)

Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

              f)           Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 2 Abs. 2,

g)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2,

h)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

i)

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 7.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Die lehrberechtigte Person oder die Ausbildungseinrichtung hat

a)

der Behörde auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

b)

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Behörde zuzulassen.

(5) Die Behörde hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 2 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 6.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010

§ 6c LFBG


(1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Facharbeiterprüfung nach diesem Gesetz oder nach den Rechtsvorschriften anderer Länder oder einer Lehrabschlussprüfung nach den Rechtsvorschriften des Bundes kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten, aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Lehrberuf (§ 4a Abs. 1) abgelegt werden.

(2) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den im § 14 Abs. 1 erster Satz festgelegten Zweck zu bestimmen, auf welche Prüfungsgegenstände sich die Zusatzprüfung erstreckt.

(3) Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung im verwandten Lehrberuf. Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007

§ 7 LFBG


(1) Die im § 6 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungszweigen. Durch Verordnung der Behörde können die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und die einschlägigen Ausbildungszweige nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle näher bestimmt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014

§ 8 LFBG


Zur Facharbeiterprüfung sind auch Personen zuzulassen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und

a)

die Berufsschule in einem Ausbildungszweig gemäß § 2 einschließlich einer zweijährigen praktischen Tätigkeit abgeschlossen oder

b)

eine andere Berufsausbildung abgeschlossen und

einen zweistufigen Vorbereitungslehrgang erfolgreich absolviert haben. Der Vorbereitungslehrgang hat mindestens 240 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung kann auf Antrag über einen längeren als den gemäß § 4 Abs. 2 festgelegten Zeitraum gestattet werden.

§ 9 LFBG


(1) Im Anschluss an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung kann eine weitere Lehrausbildung (Anschlusslehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen. Die bisherige Ausbildung ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 4a anzurechnen.

(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlusslehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Befreiung von der Berufsschulpflicht kann unter Bedachtnahme auf die Lehrinhalte bis zu zwei Jahre betragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001

§ 10 LFBG


Dem Facharbeiter sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten, wie insbesondere Melken, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht, Alpwirtschaft, Saatzucht, Pflanzenzucht, Schädlingsbekämpfung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen, zu bescheinigen, wenn er in einer Prüfung sowie durch eine zweijährige praktische Tätigkeit besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem dieser Gebiete nachweisen kann. Die Prüfung kann unmittelbar im Zusammenhang mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

§ 10a LFBG


§ 10a*)
Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe der Lehrausbildung eine gegenüber § 4 Abs. 2 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

§ 10b LFBG


(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufs, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen.

(3) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

§ 10c LFBG


Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in eine Lehrausbildung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

b)

Personen ohne Hauptschulabschluss oder mit negativem Hauptschulabschluss, oder

c)

Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Chancengesetzes, oder

d)

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in eine Lehrausbildung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

§ 10d LFBG


(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz (§ 10f) unter Einbeziehung der Behörde sowie der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(2) Bei Personen nach § 10c lit. c kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen nach § 10a als auch in Ausbildungsverträgen nach § 10b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(3) Lehrverträge gemäß § 10a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die nach § 10a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(4) Bei Ausbildungsverträgen gemäß § 10b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr (§ 10b Abs. 2) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(5) Die Behörde hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

§ 10e LFBG


(1) Ein Lehrvertrag nach § 10a oder ein Ausbildungsvertrag nach § 10b bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Voraussetzungen des § 10c vorliegen und

b)

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildung nach § 10h entfällt die in § 10c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

§ 10f LFBG


(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung nach den §§ 10a und 10b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 10d) sowie an Abschlussprüfungen nach § 10g mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010

§ 10g LFBG


(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 10b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Behörde zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Behörde hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Behörde festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 6a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies aufgrund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

§ 10h LFBG


(1) Ein Wechsel zwischen einer Ausbildung nach § 4, § 10a und § 10b ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen der lehrberechtigten Person oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der auszubildenden Person andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einer Ausbildung nach § 4 in eine Ausbildung nach § 10a oder § 10b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Ausbildung in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 10c lit. d entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags oder Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 4 und einem Lehrverhältnis nach § 10a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Behörde sowie erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 145 des Land- und Forstarbeitsgesetzes beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 10b sowohl das Ausbildungsziel nach § 10g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 4 oder § 10a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

§ 10i LFBG


Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 10b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, dieses Gesetz sowie der 6. Abschnitt des Land- und Forstarbeitsgesetzes zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

§ 11 LFBG


(1) Nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterlehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben, einen Meisterlehrgang (Abs. 1) erfolgreich besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.

(3) Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und Absolventen einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule sind zu den Meisterprüfungen in den Ausbildungszweigen zuzulassen, die den absolvierten Fach- oder Studienrichtungen entsprechen. Der § 7 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister" bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes (§ 2 Abs. 2 lit. a bis o).

(5) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 10 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Dieser Nachweis ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu erbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/1995, 59/2007, 9/2013, 32/2014

§ 11a LFBG


(1) In der Prüfungsordnung (§ 17) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 11 Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter in diesem Teil des Berufsbildes

a)

den Meisterlehrgang oder eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt (§ 11 Abs. 1) erfolgreich besucht hat und

b)

im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat, soweit diese nach Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich ist.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nicht mehr zu prüfen.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 32/2014

§ 12 LFBG


(1) Wer nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Schulstufe der Fachschule eines Ausbildungszweiges nach § 2 Abs. 2 in die Fachschule eines anderen Ausbildungszweiges nach § 2 Abs. 2 übergetreten ist und in diesem Ausbildungszweig die Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist zur Facharbeiterprüfung im ursprünglichen Ausbildungszweig zuzulassen.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden erworben hat. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über die Glaubhaftmachung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des ersten Satzes festgelegt werden.

(3) Zur Facharbeiterprüfung für die Gebiete Forstwirtschaft oder Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft ist auch zuzulassen, wer den Waldaufseherkurs oder einen in einem anderen Land eingerichteten Lehrgang für die Ausbildung von Hilfsorganen für die behördliche Forstaufsicht, der für die Besorgung der Aufgaben eines Waldaufsehers ausreicht, erfolgreich abgeschlossen hat und nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens 18 Monate auf dem Gebiet tätig war, in dem die Prüfung angestrebt wird.

(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Behörde mit Bescheid die für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise nachsehen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers in dem Ausbildungszweig angenommen werden kann, für den die Prüfung angestrebt wird.

(5) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtswerber mindestens sieben Jahre in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und einen auf die Meisterprüfung vorbereitenden Lehrgang – bzw. im Falle einer Teilprüfung (§ 11a) den entsprechenden Teil des Lehrgangs – mit Erfolg besucht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 9/2013, 44/2013, 32/2014

§ 12a LFBG


(1) Den in den §§ 6, 6c und 11 genannten Ausbildungen und Prüfungen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Behörde eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Behörde hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach §§ 6, 6c oder 11 erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 6, 6c oder 11 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung im Sinne der §§ 6, 6c oder 11, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(4) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 3 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen.

(6) Die Behörde kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 6, 6c oder 11 gelten. Weiters kann die Behörde durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in anderen Bundesländern ausgestellt worden sind. Weiters gelten sie sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(8) Personen, die außerhalb des Landes Vorarlberg zur Führung einer Berufsbezeichnung in den Berufen nach § 2 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 44/2013, 58/2016

§ 13 LFBG


Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Berufsausbildung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung anstelle der Lehre die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 8 und 12 Abs. 1 bis 3 erfüllt sein müssen.

§ 14 LFBG


(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des Berufes befähigen. Die Ausbildung zum Meister hat darüber hinaus auch die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur selbständigen Führung eines Betriebes einschließlich der Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.

(2) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Fachkurse, der Vorbereitungslehrgänge und der Meisterlehrgänge festzusetzen. Hiebei ist auf die Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen entsprechend Bedacht zu nehmen. Dauer und Lehrplan sind so festzusetzen, dass die Fachkurse die im Hinblick auf das Ausbildungsziel (Abs. 1 erster Satz) erforderliche Ergänzung und Vertiefung des in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule vermittelten Fachwissens und die Vorbereitungslehrgänge den im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Erwerb des in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und in den Fachkursen vermittelten Fachwissens gewährleisten. Dauer und Lehrplan der Meisterlehrgänge sind so festzusetzen, dass neben der Vermittlung des erforderlichen Fachwissens insbesondere auch die Vermittlung der zur selbständigen Führung eines Betriebes erforderlichen Fähigkeiten gewährleistet ist.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 können nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für bestimmte Ausbildungszweige auch zusätzliche Kenntnisse oder Fertigkeiten festgelegt werden, die schwerpunktmäßig zu vermitteln sind; ein Lehrbetrieb hat diese zusätzlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten entsprechend seiner Anerkennung zu vermitteln. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Lehrplan festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Ausbildungszweiges zu beziehen. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterzeugnisse oder Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Verordnung bestimmt ist.

(4) Von der Landwirtschaftskammer sind Fachkurse, Vorbereitungskurse und Meisterlehrgänge durchzuführen, wenn die Teilnahme von mindestens zehn Personen an einem Kurs oder Lehrgang zu erwarten ist.

(5) Fachkurse, Vorbereitungskurse und Meisterlehrgänge, die nicht von der Landwirtschaftskammer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Kurse zur Vermittlung der für die entsprechende Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeignet sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014

§ 15 LFBG


(1) Über Anträge um Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag auf Zulassung ist stattzugeben, wenn der Antragsteller die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Für die Prüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist entsprechend dem durchschnittlich entstehenden Prüfungsaufwand in der Prüfungsordnung festzusetzen. Die Prüfungsordnung hat nähere Bestimmungen über den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtantreten des Prüfungswerbers zur Prüfung zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 17 LFBG


Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfung, die Art und den Umfang des Prüfungsstoffes und die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch Verordnung zu erlassen (Prüfungsordnung).

§ 18 LFBG


(1) Jeder Prüfungskommission gehören neben dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer an.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der Beisitzer sind der Behörde von der Sektion der Landwirte und der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg Listen vorzulegen, in welchen hiefür geeignete Personen in ausreichender Anzahl verzeichnet sind. Diese Listen sind alle fünf Jahre neu zu erstellen und bei Bedarf zu ergänzen. Die Behörde hat für den jeweiligen Prüfungstermin aus jeder der beiden Listen mindestens eine Person als Beisitzer auszuwählen und zusammen mit dem Vorsitzenden einzuberufen. Wenn in den Listen nicht genügend Personen genannt sind, welche die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission erfüllen, hat die Behörde andere Personen, die diesen Voraussetzungen entsprechen, als Beisitzer heranzuziehen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen mit entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung bestellt werden, die für die jeweilige Art der Prüfung fachlich geeignet und unbescholten sind.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission haben sich der Teilnahme an den Prüfungen zu enthalten, wenn bei ihnen Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorliegen. Vor Beginn einer Prüfung hat die Kommission festzustellen, ob bei einem Mitglied der Kommission derartige Befangenheitsgründe vorliegen. Ein solches Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu ersetzen.

(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Prüfungskommission steht der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010

§ 19 LFBG


(1) Bei der Landwirtschaftskammer wird eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Führung ihrer Geschäfte den paritätischen Ausschuss der Landwirtschaftskammer zu hören.

(3) Der paritätische Ausschuss ist in Angelegenheiten des Lehrlingswesens beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Kammermitglieder der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer anwesend sind. An der Abstimmung dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Zahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

§ 20 LFBG


(1) Die Behörde hat einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Bescheid als Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn er

a)

von einem anerkannten Lehrberechtigten geführt wird und

b)

die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglicht, insbesondere eine dafür ausreichende und den Vorschriften der §§ 107 bis 110f des Land- und Forstarbeitsgesetzes entsprechende Einrichtung aufweist sowie darin eine sachgemäße Ausbildung (Abs. 2) gesichert ist.

(2) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind im Betrieb folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

a)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der Ausbilder (§ 20a Abs. 4): auf je fünf Lehrlinge mindestens ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, und auf je 15 Lehrlinge mindestens ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb tätigen, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

auf bis zu zwei Lehrlinge mindestens eine solche Person und auf jeden weiteren Lehrling mindestens eine weitere solche Person.

(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen nach Abs. 2 gilt

a)

der Lehrberechtigte als Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, und als im Betrieb tätige, fachlich einschlägig ausgebildete Person,

b)

eine Person, die im Rahmen der integrativen Berufsausbildung ausgebildet wird, als Lehrling.

(4) Können in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die für den Lehrberuf nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegend, aber nicht in vollem Umfang vermittelt werden, so kann die Anerkennung als Lehrbetrieb abweichend von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b erteilt werden, wenn die im Betrieb nicht vermittelbare Ausbildung (ergänzende Ausbildung) durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt.

(5) Ist eine ergänzende Ausbildung erforderlich, so hat die Behörde deren Inhalt bezogen auf die Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Lehrberufes sowie auf das jeweilige Lehrjahr festzulegen und den Betrieb bzw. die Einrichtung, in der die ergänzende Ausbildung erfolgt, zu bestimmen.

(6) Eine ergänzende Ausbildung ist mit dem Lehrling zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages.

(7) Wurde eine Anerkennung als Lehrbetrieb nach Maßgabe des Abs. 4 erteilt und wird der Behörde ein Lehrvertrag zur Genehmigung vorgelegt, der keine entsprechende ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Behörde, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergänzt wurde, im Einzelfall festzustellen, ob und inwieweit die ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.

(8) In der Anerkennung ist auch festzulegen, ob im Lehrbetrieb eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 14 Abs. 3 erfolgen kann. Eine solche schwerpunktmäßige Ausbildung ist mit dem Lehrling zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages.

(9) Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(10) Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(11) Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder den Widerruf der Anerkennung hat die Behörde die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 12/2010, 9/2013

§ 20a LFBG


(1) Die Behörde hat eine natürliche Person mit Bescheid als Lehrberechtigten anzuerkennen, wenn sie

a)

einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt,

b)

die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen besitzt und

c)

verlässlich ist.

(2) Die fachliche Eignung nach Abs. 1 lit. b besitzt eine Person, wenn sie

a)

ein Studium an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, sofern auch pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit solchen Inhalten absolviert worden sind,

b)

im jeweiligen Lehrberuf die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat,

c)

im jeweiligen Lehrberuf die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt und einen Ausbilderkurs (Abs. 8), der auch pädagogisch didaktische Fähigkeiten vermittelt, im Ausmaß von mindestens 40 Stunden besucht hat, oder

d)

eine Ausbildung hat, die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12a als Ersatz für eine Ausbildung nach lit. a bis c anerkannt wurde oder als gleichwertig anzusehen ist.

(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder Pächter geführt, so kann eine Anerkennung des Dienstgebers als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c besitzt (Ausbilder).

(5) Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein darf, anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(6) Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.

(7) Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder den Widerruf der Anerkennung hat die Behörde die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(8) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Dauer des Ausbilderkurses (Abs. 2 lit. c) zu erlassen. Der § 14 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014, 58/2016

§ 20b LFBG


(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, bedarf der Bewilligung der Behörde. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

a)

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, soweit solche Qualitätsstandards eingehalten werden, die mit jenen des Abs. 2 vergleichbar sind, oder

b)

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach dem ersten Satz allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

a)

die Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglicht,

b)

mindestens ein Ausbilder (§ 20a Abs. 4) mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,

c)

die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

d)

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung jedenfalls für die Dauer der Ausbildung sichergestellt ist und

e)

die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in Lehrbetrieben nicht gewährleistet ist.

(3) Wenn es zur Erfüllung der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Die Behörde hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Vor der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 und vor dem Widerruf nach Abs. 5 ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(7) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 2a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Behörde gesondert zu bewilligen. Für diese Bewilligung gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung nach § 10b die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen gewährleistet sein muss.

(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Bestimmungen des 6. Abschnittes des Land- und Forstarbeitsgesetzes mit Ausnahme des § 143 Abs. 5 bis 7 und § 154 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010, 9/2013

§ 20c LFBG


(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen nach § 20b ausgebildet werden, haben aus ihrem Kreis für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann er Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet,

a)

dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu

gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

b)

mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,

c)

den Vertrauensrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,

d)

dem Vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und

e)

den Vertrauensrat in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

(3) Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Landesregierung hat mit Verordnung weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen.

(4) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung mit bis zu 30 Auszubildenden an einem Standort aus einem Mitglied, mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern und mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.

(5) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder bei Rücktritt von der Funktion. Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(6) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Einberufung der Wahl, die Erstellung der Wahllisten, die Leitung der Wahl, die erforderlichen Quoren für die Wahl sowie den Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).

(7) Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission (§ 291 des Land- und Forstarbeitsgesetzes) durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013

§ 21 LFBG


(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis sowie die Anfertigung von Abschriften ist während der Amtsstunden jedermann erlaubt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

(2) Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling in das von der Behörde zu führende Lehrlingsverzeichnis (Lehrlingsstammrolle) einzutragen.

(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung im Lehrlingsverzeichnis zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

§ 23 LFBG


Nach diesem Gesetz verliehene Berechtigungen und ausgestellte Zeugnisse sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 24 LFBG


(1) Alle aufgrund der bisherigen Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können (§ 7 Abs. 2), gelten als Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Behörde hat die nach den §§ 10a bis 10i in der Fassung LGBl. Nr. 59/2007 getroffenen Maßnahmen der integrativen Berufsausbildung und ihre Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Landesregierung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010

§ 25 LFBG


(1) Die nach den bisher geltenden Vorschriften erworbenen Ausbildungsnachweise im Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 lit. b bzw. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 9/2013 gelten als Ausbildungsnachweise im Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 lit. b bzw. c in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 9/2013 die Berufsbezeichnung „Meister“ oder „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes nach § 2 Abs. 2 lit. b bzw. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 9/2013 rechtmäßig geführt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Meister“ oder „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes nach § 2 Abs. 2 lit. b bzw. c in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013 zu führen.

(3) Der § 7 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013 gilt auch für Personen, die im Schuljahr 2011/2012 eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben.

(4) Anerkennungen als Lehrbetrieb, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 9/2013 aufrecht sind, gelten als Anerkennungen nach § 20 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013 mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Jänner 2014 der § 20 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013 einzuhalten ist.

(5) Anerkennungen als Lehrberechtigter, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 9/2013 aufrecht sind, gelten als Anerkennungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013.

(6) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 9/2013 nach den bisher geltenden Vorschriften mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt sind, gelten als Ausbilder im Sinne des § 20a Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013

§ 26 LFBG


Art. LXXI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBG) Fundstelle


Gesetz über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft

StF: LGBl.Nr. 22/1992

Änderung

LGBl.Nr. 52/1992

LGBl.Nr. 37/2001

LGBl.Nr. 59/2007 (RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036])

LGBl.Nr. 12/2010 (RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036]; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36–68 [CELEX-Nr. 32006L0123])

LGBl.Nr. 25/2011

LGBl.Nr. 9/2013

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 32/2014

LGBl.Nr. 58/2016 (RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36–68 [CELEX-Nr. 32006L0123])

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