(1) Im Anschluss an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung kann eine weitere Lehrausbildung (Anschlusslehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen. Die bisherige Ausbildung ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 4a anzurechnen.
(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlusslehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Befreiung von der Berufsschulpflicht kann unter Bedachtnahme auf die Lehrinhalte bis zu zwei Jahre betragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001
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