§ 11a LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In der Prüfungsordnung (§ 17) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 11 Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter in diesem Teil des Berufsbildes

a)

den Meisterlehrgang oder eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt (§ 11 Abs. 1) erfolgreich besucht hat und

b)

im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat, soweit diese nach Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich ist.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nicht mehr zu prüfen.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 32/2014

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11a LFBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11a LFBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11a LFBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11a LFBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11a LFBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 LFBG
§ 12 LFBG