(1) In der Prüfungsordnung (§ 17) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 11 Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter in diesem Teil des Berufsbildes
a) | den Meisterlehrgang oder eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt (§ 11 Abs. 1) erfolgreich besucht hat und | |||||||||
b) | im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat, soweit diese nach Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich ist. |
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nicht mehr zu prüfen.
(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 32/2014
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