(1) Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeiten auf die Lehrberufe nach diesem Gesetz festzulegen. Lehrberufe, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist.
(2) Für die Festlegung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hiebei ist auf die Ausbildungsvorschriften (§ 14 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.
(3) Die in einem nicht verwandt gestellten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit und der Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Lehrganges nach § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes kann unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Ausbildungsinhalte angerechnet werden. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Anrechnung von Ausbildungs- und Schulzeiten gemäß erster Satz sind durch Verordnung festzulegen.
(4) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Behörde bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(5) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufes für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Behörde bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 4 anzurechnende Zeit nicht.
(6) Der Lehrberechtigte hat der Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 4 oder 5 anzuzeigen.
*) Fassung LGBl. Nr. 37/2001, 59/2007, 9/2013
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