§ 18 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jeder Prüfungskommission gehören neben dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer an.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der Beisitzer sind der Behörde von der Sektion der Landwirte und der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg Listen vorzulegen, in welchen hiefür geeignete Personen in ausreichender Anzahl verzeichnet sind. Diese Listen sind alle fünf Jahre neu zu erstellen und bei Bedarf zu ergänzen. Die Behörde hat für den jeweiligen Prüfungstermin aus jeder der beiden Listen mindestens eine Person als Beisitzer auszuwählen und zusammen mit dem Vorsitzenden einzuberufen. Wenn in den Listen nicht genügend Personen genannt sind, welche die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission erfüllen, hat die Behörde andere Personen, die diesen Voraussetzungen entsprechen, als Beisitzer heranzuziehen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen mit entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung bestellt werden, die für die jeweilige Art der Prüfung fachlich geeignet und unbescholten sind.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission haben sich der Teilnahme an den Prüfungen zu enthalten, wenn bei ihnen Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorliegen. Vor Beginn einer Prüfung hat die Kommission festzustellen, ob bei einem Mitglied der Kommission derartige Befangenheitsgründe vorliegen. Ein solches Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu ersetzen.

(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Prüfungskommission steht der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010

In Kraft seit 14.04.2010 bis 31.12.9999
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