Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in eine Lehrausbildung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
a) | Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder | |||||||||
b) | Personen ohne Hauptschulabschluss oder mit negativem Hauptschulabschluss, oder | |||||||||
c) | Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Chancengesetzes, oder | |||||||||
d) | Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in eine Lehrausbildung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann. |
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007
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