§ 10c LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in eine Lehrausbildung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

b)

Personen ohne Hauptschulabschluss oder mit negativem Hauptschulabschluss, oder

c)

Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Chancengesetzes, oder

d)

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in eine Lehrausbildung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

In Kraft seit 12.09.2007 bis 31.12.9999
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