Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Nach diesem Gesetz verliehene Berechtigungen und ausgestellte Zeugnisse sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 05.06.1992 bis 31.12.9999
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