Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfung, die Art und den Umfang des Prüfungsstoffes und die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch Verordnung zu erlassen (Prüfungsordnung).
0 Kommentare zu § 17 LFBG