Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Berufsausbildung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung anstelle der Lehre die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 8 und 12 Abs. 1 bis 3 erfüllt sein müssen.
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