§ 3 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung

a)

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,

b)

zum Meister, zur Meisterin.

Weiters gibt es im Rahmen der integrativen Berufsausbildung die Möglichkeit der Ausbildung zum Erwerb von Teilqualifikationen.

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007

In Kraft seit 12.09.2007 bis 31.12.9999
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