(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung
a) | zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin, | |||||||||
b) | zum Meister, zur Meisterin. | |||||||||
Weiters gibt es im Rahmen der integrativen Berufsausbildung die Möglichkeit der Ausbildung zum Erwerb von Teilqualifikationen. |
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007
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