(1) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule oder keine landwirtschaftliche Fachschule besucht, hat er an einem Fachkurs in der Dauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden teilzunehmen.
(2) Wird ein Fachkurs nicht angeboten, so kann die Behörde durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Kurse, die der Vermittlung von einschlägigen Lehrinhalten dienen, vom Lehrling zu besuchen sind.
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