(1) Nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterlehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben, einen Meisterlehrgang (Abs. 1) erfolgreich besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.
(3) Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und Absolventen einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule sind zu den Meisterprüfungen in den Ausbildungszweigen zuzulassen, die den absolvierten Fach- oder Studienrichtungen entsprechen. Der § 7 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister" bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes (§ 2 Abs. 2 lit. a bis o).
(5) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 10 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Dieser Nachweis ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu erbringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1995, 59/2007, 9/2013, 32/2014
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