Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 10b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, dieses Gesetz sowie der 6. Abschnitt des Land- und Forstarbeitsgesetzes zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007
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