(1) Alle aufgrund der bisherigen Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können (§ 7 Abs. 2), gelten als Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Behörde hat die nach den §§ 10a bis 10i in der Fassung LGBl. Nr. 59/2007 getroffenen Maßnahmen der integrativen Berufsausbildung und ihre Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Landesregierung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010
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