§ 2 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Davon ausgenommen ist die Teilqualifikation nach § 10b.

(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

a)

in der „Landwirtschaft“,

b)

in „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“,

c)

im „Gartenbau“,

d)

im „Feldgemüsebau“,

e)

in „Obstbau und Obstverwertung“,

f)

in „Weinbau und Kellereiwirtschaft“,

g)

in der „Molkerei- und Käsereiwirtschaft“,

h)

in der „Pferdewirtschaft“,

i)

in der „Fischereiwirtschaft“,

j)

in der „Geflügelwirtschaft“,

k)

in der „Bienenwirtschaft“,

l)

in der „Forstwirtschaft“,

m)

in der „Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft“,

n)

in „landwirtschaftliche Lagerhaltung“,

o)

in „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013, 32/2014

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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