(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Davon ausgenommen ist die Teilqualifikation nach § 10b.
(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
a) | in der „Landwirtschaft“, | |||||||||
b) | in „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“, | |||||||||
c) | im „Gartenbau“, | |||||||||
d) | im „Feldgemüsebau“, | |||||||||
e) | in „Obstbau und Obstverwertung“, | |||||||||
f) | in „Weinbau und Kellereiwirtschaft“, | |||||||||
g) | in der „Molkerei- und Käsereiwirtschaft“, | |||||||||
h) | in der „Pferdewirtschaft“, | |||||||||
i) | in der „Fischereiwirtschaft“, | |||||||||
j) | in der „Geflügelwirtschaft“, | |||||||||
k) | in der „Bienenwirtschaft“, | |||||||||
l) | in der „Forstwirtschaft“, | |||||||||
m) | in der „Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft“, | |||||||||
n) | in „landwirtschaftliche Lagerhaltung“, | |||||||||
o) | in „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“. |
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013, 32/2014
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