§ 10 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Dem Facharbeiter sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten, wie insbesondere Melken, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht, Alpwirtschaft, Saatzucht, Pflanzenzucht, Schädlingsbekämpfung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen, zu bescheinigen, wenn er in einer Prüfung sowie durch eine zweijährige praktische Tätigkeit besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem dieser Gebiete nachweisen kann. Die Prüfung kann unmittelbar im Zusammenhang mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

In Kraft seit 05.06.1992 bis 31.12.9999
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