§ 6c LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Facharbeiterprüfung nach diesem Gesetz oder nach den Rechtsvorschriften anderer Länder oder einer Lehrabschlussprüfung nach den Rechtsvorschriften des Bundes kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten, aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Lehrberuf (§ 4a Abs. 1) abgelegt werden.

(2) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den im § 14 Abs. 1 erster Satz festgelegten Zweck zu bestimmen, auf welche Prüfungsgegenstände sich die Zusatzprüfung erstreckt.

(3) Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung im verwandten Lehrberuf. Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007

In Kraft seit 12.09.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6c LFBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6c LFBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6c LFBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6c LFBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6c LFBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6b LFBG
§ 7 LFBG