(1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Facharbeiterprüfung nach diesem Gesetz oder nach den Rechtsvorschriften anderer Länder oder einer Lehrabschlussprüfung nach den Rechtsvorschriften des Bundes kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten, aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Lehrberuf (§ 4a Abs. 1) abgelegt werden.
(2) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den im § 14 Abs. 1 erster Satz festgelegten Zweck zu bestimmen, auf welche Prüfungsgegenstände sich die Zusatzprüfung erstreckt.
(3) Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung im verwandten Lehrberuf. Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007
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