§ 10e LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein Lehrvertrag nach § 10a oder ein Ausbildungsvertrag nach § 10b bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Voraussetzungen des § 10c vorliegen und

b)

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildung nach § 10h entfällt die in § 10c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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