(1) Die nach den bisher geltenden Vorschriften erworbenen Ausbildungsnachweise im Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 lit. b bzw. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 9/2013 gelten als Ausbildungsnachweise im Lehrberuf nach § 2 Abs. 2 lit. b bzw. c in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 9/2013 die Berufsbezeichnung „Meister“ oder „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes nach § 2 Abs. 2 lit. b bzw. c in der Fassung vor LGBl.Nr. 9/2013 rechtmäßig geführt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Meister“ oder „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes nach § 2 Abs. 2 lit. b bzw. c in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013 zu führen.
(3) Der § 7 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013 gilt auch für Personen, die im Schuljahr 2011/2012 eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben.
(4) Anerkennungen als Lehrbetrieb, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 9/2013 aufrecht sind, gelten als Anerkennungen nach § 20 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013 mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Jänner 2014 der § 20 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013 einzuhalten ist.
(5) Anerkennungen als Lehrberechtigter, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 9/2013 aufrecht sind, gelten als Anerkennungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013.
(6) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 9/2013 nach den bisher geltenden Vorschriften mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt sind, gelten als Ausbilder im Sinne des § 20a Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2013.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013
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