§ 21 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis sowie die Anfertigung von Abschriften ist während der Amtsstunden jedermann erlaubt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

(2) Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling in das von der Behörde zu führende Lehrlingsverzeichnis (Lehrlingsstammrolle) einzutragen.

(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung im Lehrlingsverzeichnis zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

In Kraft seit 12.09.2007 bis 31.12.9999
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