Zur Facharbeiterprüfung sind auch Personen zuzulassen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und
a) | die Berufsschule in einem Ausbildungszweig gemäß § 2 einschließlich einer zweijährigen praktischen Tätigkeit abgeschlossen oder | |||||||||
b) | eine andere Berufsausbildung abgeschlossen und | |||||||||
einen zweistufigen Vorbereitungslehrgang erfolgreich absolviert haben. Der Vorbereitungslehrgang hat mindestens 240 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung kann auf Antrag über einen längeren als den gemäß § 4 Abs. 2 festgelegten Zeitraum gestattet werden. |
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