§ 8 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zur Facharbeiterprüfung sind auch Personen zuzulassen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und

a)

die Berufsschule in einem Ausbildungszweig gemäß § 2 einschließlich einer zweijährigen praktischen Tätigkeit abgeschlossen oder

b)

eine andere Berufsausbildung abgeschlossen und

einen zweistufigen Vorbereitungslehrgang erfolgreich absolviert haben. Der Vorbereitungslehrgang hat mindestens 240 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung kann auf Antrag über einen längeren als den gemäß § 4 Abs. 2 festgelegten Zeitraum gestattet werden.

In Kraft seit 05.06.1992 bis 31.12.9999
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