1. Abschnitt
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Personalvertretungsrecht der Bediensteten des Landes Salzburg mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Bediensteten.
(2) Bedienstete im Sinne des Gesetzes sind alle zum Land in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen einschließlich der Personen in einem Ausbildungsverhältnis (Lehrlinge, Praktikanten u.dgl.).
(3) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
a) | Bedienstete in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; | |||||||||
b) | Landeslehrer im Sinne des § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 148/1988. |
2. Abschnitt
Wirkungsbereich und Organisation der Personalvertretung
Aufgaben der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer auf gesetzlicher oder freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Österreichischer Gewerkschaftsbund) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Organe der Personalvertretung sind:
a) | die Dienststellenversammlungen, | |||||||||
b) | die Dienststellenausschüsse, | |||||||||
c) | der Zentralausschuß, | |||||||||
d) | die Dienststellenwahlausschüsse, | |||||||||
e) | der Zentralwahlausschuß. |
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen (§ 4), bei welchen der jeweilige Dienststellenausschuß errichtet ist.
(3) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf sämtliche Bedienstete.
(4) Die Gesamtheit der Bediensteten bildet die “Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten”; sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung des Rechtsträgers obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses gemeinsam mit seinem Stellvertreter. Das Nähere über die Ausübung der gemeinsamen Vertretung, insbesondere die Vertretung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Verhinderungsfall, ist in der Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 1 lit. d) zu regeln. Die Verwaltung des Vermögens sowie der Einrichtungen der Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten, welche der Gesamtheit der Bediensteten gewidmet sind, kommt dem Zentralausschuß, die der Einrichtungen, die einer bestimmten Dienststelle gewidmet sind, dem jeweiligen Dienststellenausschuß zu.
(5) Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, des Zentralausschusses und der Unterausschüsse sowie die Ersatzmitglieder in Ausübung ihrer Vertretungsfunktion.
(6) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf das Ziel eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Männern und Frauen Bedacht genommen werden. Bei der Wahl der Vorsitzes und der Stellvertretung der Organe der Personalvertretung soll Chancengleichheit angestrebt werden.
Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) | das Amt der Landesregierung, | |||||||||
b) | jede Bezirkshauptmannschaft, | |||||||||
c) | jede Straßenmeisterei bzw. Autobahnmeisterei. |
(2) Soferne Bedienstete nicht einer im Abs. 1 lit. b oder c angeführten Dienststelle zugehören, sind sie der Dienststelle Amt der Landesregierung zuzuzählen.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Zentralausschusses auch andere organisatorische Einheiten der Landesverwaltung durch Verordnung zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären, soweit dies im Interesse der Bediensteten notwendig erscheint und dieser organisatorischen Einheit wenigstens zwanzig Bedienstete zugehören.
(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Zentralausschusses eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 1 und 3) durch Verordnung auflösen, wenn der Stand der Bediensteten voraussichtlich dauernd auf weniger als zwanzig absinkt.
Dienststellenversammlung
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) | die Entgegennahme von Berichten der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses; | |||||||||
b) | die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses. |
(3) Die Dienststellenversammlung soll vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung oder Säumnis vom Vorsitzendenstellvertreter des Dienststellenausschusses bei Bedarf einberufen werden.
(4) Die Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes verlangt.
(5) Im Fall der Verhinderung oder Säumnis des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters sowie dann, wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, obliegt sie dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall seiner Verhinderung der Vorsitzendestellvertreter, im Fall auch dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. Wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der Vorsitzende des Zentralausschusses, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter und im Fall auch dessen Verhinderung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.
(7) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind.
(8) In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der am Tag der Versammlung mindestens einen Monat Bediensteter der Dienststelle ist. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich; die Mitglieder des Zentralausschusses sind zur Teilnahme berechtigt. Der Dienststellenausschuß kann weiters Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 sowie Vertreter der Landesregierung zur Dienststellenversammlung einladen.
(9) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle anwesend ist. Ist die Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist sie innerhalb einer Woche neu einzuberufen. In diesem Fall ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle gegeben.
(10) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Beschluß über die Enthebung des Dienststellenausschusses bedarf jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle, bei einer gemäß Abs. 9 zweiter Satz einberufenen Dienststellenversammlung einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung regelt die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 1 lit. d).
Dienststellenausschuß
(1) In jeder Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu bilden.
(2) Der Dienststellenausschuss für das Amt der Landesregierung besteht aus 23 Mitgliedern. Die übrigen Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit bis zu 50 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, in Dienststellen mit 51 bis zu 150 Bediensteten aus sieben Mitgliedern und in Dienststellen mit über 151 Bediensteten aus neun Mitgliedern.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tag der Ausschreibung der Wahl (§ 17 Abs. 1) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktionsperiode des Dienststellenausschusses ist auf die Anzahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.
Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses
(1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienstgebers sind vor ihrer Durchführung auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem mit dem Ziel einer Einigung rechtzeitig und eingehend zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:
a) | bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden; | |||||||||
b) | bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung; | |||||||||
c) | bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind; | |||||||||
d) | bei Anordnung von Überstunden, soweit sie von vornherein für längere Zeit absehbar sind; | |||||||||
e) | bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Dienstgebers; | |||||||||
f) | bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, es sei denn, sie wird von dem Bediensteten beantragt; | |||||||||
g) | bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung; | |||||||||
h) | bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz; | |||||||||
i) | bei der Erlassung bzw. Änderung von Geschäftsordnungen und Geschäftseinteilungen für die Dienststelle; | |||||||||
j) | bei der Einführung eingreifend neuer Arbeitsmethoden und ebensolcher Maßnahmen der Arbeitsorganisation. |
(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 8 das Einvernehmen herzustellen:
a) | in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen; | |||||||||
b) | bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckt oder auf mehrere Bedienstete bezieht. |
(3) Dem Dienststellenausschuß sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
a) | die beabsichtigte Erstattung oder Weiterleitung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission, die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung eines Disziplinarverfahrens; | |||||||||
b) | eine Dienstunfallsanzeige; | |||||||||
c) | der Übertritt eines Bediensteten in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung; | |||||||||
d) | die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Bediensteten und die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung. |
(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:
a) | Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern; | |||||||||
b) | wenn dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; | |||||||||
c) | an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, soweit diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient; der Dienststellenausschuß ist von einer solchen Besichtigung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; | |||||||||
d) | Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Angehörigen, soweit sie nur die Dienststelle betreffen, zu errichten und ausschließlich zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen; | |||||||||
e) | den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen (§ 14 Abs. 3). |
Verfahrensbestimmungen für den Dienststellenausschuß
(1) Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 sind dem Dienststellenausschuß spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung nachweislich zu Kenntnis zu bringen.
(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 7 Abs. 2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die nur einen geringeren Aufschub dulden, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(4) Der Leiter der Dienststelle hat auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen, in dringenden Fällen aber unverzüglich Rechnung zu tragen. Auf rechtzeitiges Verlangen des Dienststellenausschusses ist das Beratungsergebnis vom Dienststellenleiter in Form einer Niederschrift, von der eine Ausfertigung dem Dienststellenausschuß zu übermitteln ist, festzuhalten.
(5) Kommt die angestrebte Verständigung im Sinne des § 7 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 7 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs. 4) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen binnen zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit dem Amt der Landesregierung im Dienstweg binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Fall dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen des Dienststellenausschusses haben Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1, ausgenommen die in lit. d bis g genannten, hinsichtlich welcher der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.
(6) Das Amt der Landesregierung hat, wenn es den Einwendungen, Anträgen, Anregungen oder Vorschlägen nicht entspricht, binnen zwei Wochen Beratungen mit dem Zentralausschuß aufzunehmen. Das Ergebnis der Beratungen ist vom Dienststellenleiter in Form einer Niederschrift, von der eine Ausfertigung dem Zentralausschuß zu übermitteln ist, festzuhalten. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen der Landesregierung vorzulegen, wenn dies der Zentralausschuß binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.
(7) Für den Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung gilt Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Angelegenheit auf Verlangen des Dienststellenausschusses unmittelbar der Landesregierung vorzulegen ist, welche nach Anhörung des Zentralausschusses entscheidet.
(8) Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 lit. e, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden, sind auf Antrag des betroffenen Bediensteten von der Landesregierung für nichtig zu erklären bzw. zurückzuziehen. Der Antrag kann längstens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung über die Maßnahme gestellt werden.
(9) Bei Verhandlungen mit der Dienststelle wird der Dienststellenausschuß in der Regel durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Diesen Verhandlungen ist auch je ein Vertreter jener Wählergruppen beizuziehen, auf die bei der Wahl zum betreffenden Dienststellenausschuß zumindest ein Mandat entfallen ist, es sei denn, daß diese Wählergruppen ohnehin den Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreter des Ausschusses stellen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 1 lit. d) zu regeln.
Zentralausschuß
(1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden.
(2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.
(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
a) | die im § 2 genannten Interessen der Bediensteten sowie erforderlichenfalls der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger des Landes wahrzunehmen und zu vertreten; | |||||||||
b) | in Personalangelegenheiten im Sinne des § 7, die die Gesamtheit der Bediensteten betreffen oder über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, mitzuwirken; | |||||||||
c) | Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse zu treffen; | |||||||||
d) | Geschäftsordnungen für die Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) zu erlassen; diese Geschäftsordnungen sind der Landesregierung und den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen zur Kenntnis zu bringen; | |||||||||
e) | bei der Erklärung zu Dienststellen und Auflösung von Dienststellen mitzuwirken (§ 4 Abs. 3 und 4); | |||||||||
f) | in den im § 8 Abs. 6 und 7 genannten Fällen tätig zu werden; | |||||||||
g) | den Zentralwahlausschuß (§ 15 Abs. 1) bzw. im Fall des § 13 Abs. 3 lit. e den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen; | |||||||||
h) | in den Fällen des § 23 Abs. 6 und des § 26 Abs. 2 und 3 mitzuwirken. | |||||||||
j) | die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern zu veranlassen. |
(2) Dem Zentralausschuß obliegt ferner die Mitwirkung bei:
a) | der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, der Ernennung, der Beförderung, der Überstellung, der Zuordnungsänderung gemäß § 9 LB-GG und, wenn die Maßnahme gegen den Willen des Bediensteten erfolgt, bei der Versetzung, der Dienstzuteilung, der Abberufung des Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung in einer anderen Dienststelle und der Zuordnungsänderung gemäß § 9 Abs 7 LB-GG. Beabsichtigte Maßnahmen dieser Art sind in jenen Fällen, in denen kein Vorschlagsverfahren nach den §§ 3 ff des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 stattgefunden hat, vom Dienstgeber vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Einigung rechtzeitig und eingehend mit dem Zentralausschuss zu verhandeln; | |||||||||
b) | der Erstellung von Richtlinien über die Möglichkeit der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen; | |||||||||
c) | der Vergabe von Wohnungen; | |||||||||
d) | der Errichtung, Ausgestaltung, Verwaltung und allfälligen Auflösung von Unterstützungs-, Wohlfahrts- und sonstigen Einrichtungen des Landes für die Bediensteten; | |||||||||
e) | der Erstellung von Richtlinien über die Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und Berufstitel an Bedienstete. |
(3) Bei der Erstellung und Abänderung des Dienstpostenplanes ist der Zentralausschuß zu hören.
(4) Vor der Bestellung von Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen und Disziplinarkommissionen ist dem Zentralausschuß innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weiters kommt dem Zentralausschuß das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in die Leistungsfeststellungsbeiräte und Leistungsfeststellungskommissionen zu.
(5) Im Fall des Abs. 1 lit. b finden die Bestimmungen des § 8 sinngemäß Anwendung.
(6) Bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber wird der Zentralausschuß in der Regel durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Diesen Verhandlungen ist auch je ein Vertreter jener Wählergruppen beizuziehen, auf die bei der Wahl zum Zentralausschuß zumindest ein Mandat entfallen ist.
(1) Der Zentralausschuss ist über den künftigen Bedarf an Bediensteten und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Der Zentralausschuss kann der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Dienstpostens vorschlagen.
(2) Sobald der im Abs 1 genannten Abteilung die Zahl der aufzunehmenden Bediensteten, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Dienstposten bekannt sind, hat sie den Zentralausschuss darüber zu informieren.
(3) Der Zentralausschuss kann eine besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen verlangen, die von der im Abs 1 genannten Abteilung vor der Einstellung durchzuführen ist. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Abs 2 nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen.
(4) Jede erfolgte Einstellung von Bediensteten ist dem Zentralausschuss unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Informationen über die beabsichtigte Verwendung und Einstufung der Bediensteten, das Monatseinkommen und über eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu enthalten.
3. Abschnitt
Wahl der Dienststellenausschüsse und des
Zentralausschusses, Mitgliedschaft zu
diesen Organen
Allgemeines
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl der Bediensteten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig (§ 22 Abs. 2) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet (§ 4 Abs. 3), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses bzw. die restliche Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses statt. Von diesen Fällen abgesehen, findet die Wahl der Dienststellenausschüsse gleichzeitig mit der Wahl des Zentralausschusses statt.
(2) Jeder wahlberechtigte Bedienstete hat je eine Stimme für die Wahl des zuständigen Dienststellenausschusses und die Wahl des Zentralausschusses.
(3) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag erstellen und deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(4) Die Durchführung der Wahl obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.
(5) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Wochen dem Dienststand angehören.
(2) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird. Eine Dienstzuteilung ändert nichts an der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Bei Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit eines bestimmten Bediensteten zu einer Dienststelle ist der Dienstgeber zur Aufklärung verpflichtet. Zur Wahl des Zentralausschusses sind alle Bediensteten berechtigt, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und sich mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.
(4) Nicht wählbar sind:
a) | die Mitglieder der Landesregierung sowie der Leiter des Landesrechnungshofes; | |||||||||
b) | für den Zentralausschuß weiters jene Bediensteten, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren (Landesamtsdirektor, Personalreferent) und darüber hinaus für Dienststellenausschüsse die Leiter der Dienststellen, bei der Dienststelle Amt der Landesregierung auch die Leiter der Abteilungen und Unterabteilungen des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
c) | Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. |
(5) Die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 sind nach dem Stand am Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
Dienststellenwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für die Dienststelle Amt der Landesregierung aus sieben, für Dienststellen mit bis zu 100 Bediensteten aus drei und für Dienststellen mit über 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß, im Fall der lit. e vom Zentralausschuß, zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
a) | Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. | |||||||||
b) | Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl ihrer Dienststellenausschußmitglieder enthalten ist. | |||||||||
c) | Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen. | |||||||||
d) | Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl der Reststimmen verblieb. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los. | |||||||||
e) | Bei der erstmaligen Wahl eines Dienststellenausschusses für eine gemäß § 4 Abs. 3 neu gebildete Dienststelle richtet sich die Bestellung der Mitglieder des betreffenden Dienststellenwahlausschusses in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nach dem Stärkeverhältnis der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen. |
(4) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied erforderlichenfalls zu vertreten hat.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Das Mitglied (Ersatzmitglied) darf nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses sein.
(6) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.
(7) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind außerdem öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(8) Der Dienststellenausschuß kann für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen oder für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Bestimmungen über die Dienststellenwahlausschüsse sind auf diese sinngemäß anzuwenden.
(9) Das Protokoll der konstituierenden Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und des Zentralwahlausschusses zu übermitteln.
Vertrauenspersonen im Dienststellenwahlausschuß; Wahlzeugen
(1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß. Die Vertrauenspersonen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Bediensteten als Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies tunlichst gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten und der Dienststelle der Vertrauensperson schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Vertrauensperson, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.
(3) Zusätzlich hat jede Wählergruppe das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein.
Zentralwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen und müssen zu diesem wählbar sein.
(2) Im übrigen finden auf den Zentralwahlausschuß die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Zentralwahlausschuß entscheidet endgültig.
Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse
und des Zentralwahlausschusses
Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse bzw. des Zentralausschusses sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.
(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses (§ 22 Abs 2) oder durch die Neubildung einer Dienststelle (§ 4 Abs 3) erforderlichen Wahl des betreffenden Ausschusses hat binnen acht Wochen ab der Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses bzw. ab der Neubildung der Dienststelle zu erfolgen. Die Kundmachung der Ausschreibung von Wahlen hat öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststellen zu erfolgen.
(2) Spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag ist eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die die wichtigsten Angaben über die Wahl zu enthalten hat.
(3) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wählerlisten, die spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Dienststelle während der Dauer von zehn Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht durch die Bediensteten aufzulegen sind. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahrberechtigter erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden haben. Gegen diese Bescheide der Dienststellenwahlausschüsse kann binnen dreier Arbeitstage Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen sind beim zuständigen Wahlausschuß spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag schriftlich einzubringen und haben alle für die Wahl erforderlichen Angaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag für den Dienststellenausschuß des Amtes der Landesregierung muß von mindestens fünfzehn, der für eine andere Dienststelle von mindestens zwei und der für den Zentralausschuß von mindestens 30 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(5) Einem Wahlvorschlag ist vom Wahlausschuß die Zulassung zu verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder mit Mängeln behaftet ist, die innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht behoben wurden. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind durch den Dienststellenwahlausschuß spätestens ab dem 21. Tag vor dem Wahltag an der Amtstafel der Dienststelle kundzumachen.
(6) Die Wahl hat mittels amtlichen Stimmzettels zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Dienststellenausschusses hat die Wählergruppen in der Reihenfolge auszuweisen, in der sie auch auf dem amtlichen Stimmzettel für die Zentralausschußwahl ausgewiesen sind, die sonstigen Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge. Die Reihung der Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses ergibt sich aus deren Stärke im Zentralausschuß und im übrigen nach dem Alphabet. Im Zentralausschuß mandatsgleiche Gruppen sind nach den bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahlen, stimmengleiche nach Losentscheidung zu reihen.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben. Die Stimmabgabe durch die Post (Briefwahl) ist jedoch vom Dienststellenwahlausschuß zuzulassen, wenn der Wahlberechtigte wegen Urlaubes, Karenzurlaubes, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Krankheit oder sonstiger wichtiger, seine Person betreffende Gründe oder infolge Ausübung seines Dienstes am Wahltag nicht in seiner Dienststelle anwesend sein wird, oder wenn der Dienstort außerhalb des Wahlortes liegt. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen.
(8) Die Stimmenzählung erfolgt durch den Dienststellenwahlausschuß; das Ergebnis für die Wahl des Zentralausschusses ist ausschließlich dem Zentralwahlausschuß bekanntzugeben.
Wahlergebnis
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist entsprechend dem Stimmenverhältnis der Wählergruppen zu ermitteln. Hiebei ist das D'Hondt'sche System (§ 95 Abs. 4 bis 7 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82) anzuwenden und die Berechnung auf die erforderlichen Dezimalstellen vorzunehmen.
(2) Die auf die jeweilige Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Entscheidet sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Gewählter über Aufforderung des Wahlausschusses nicht für einen hievon, so ist er von allen, anderenfalls nur von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Zentralausschusses und der Dienststellenausschüsse folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.
(4) Die Gewählten sind vom Wahlausschuß innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen.
(5) Das Wahlergebnis zum Zentralausschuß und zum jeweiligen Dienststellenausschuß ist vom Zentralwahlausschuß binnen zwei Wochen nach der Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Ebenso sind diese Wahlergebnisse den Leitern der Dienststellen mitzuteilen.
(6) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe sowie von jenen Bediensteten, die einen Wahlvorschlag eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren findet das AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen sowie jene Bediensteten, die einen Wahlvorschlag eingebracht und die Wahl angefochten haben, Parteien. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist endgültig. Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.
Landes-Personalvertretungswahlordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung (Landes-Personalvertretungswahlordnung) zu treffen.
(2) Diese Verordnung hat insbesondere die näheren Regelungen hinsichtlich des Inhaltes der Wahlkundmachung und der sonstigen Kundmachungen, hinsichtlich der Anlegung und der Wirkung der Wählerlisten sowie deren Ausfolgung an die Organe der Personalvertretung und Wählergruppen, der Einwendungen dagegen, des Inhaltes und der Zulassung der Wahlvorschläge und deren Kundmachung, der Kundmachung des Wahlortes und der Wahlzeit, des Wahlvorganges (vor allem die Regelung des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels, der Wahlhandlung, der persönlichen Stimmabgabe und der Briefwahl, der gültigen Ausfüllung des Stimmzettels sowie der Stimmenzählung), der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den zuständigen Wahlausschuß, der Zuteilung der Mandate und der Niederschrift über den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl zu enthalten.
(3) Für die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Gestaltung des Wahlverfahrens kann die Landes-Personalvertretungswahlordnung weiters die Mitwirkung der Dienststellenwahlausschüsse bei der Wahl des Zentralausschusses und die Mitwirkung der Dienststellen vor allem bei der Vorbereitung der Wählerlisten und den Kundmachungen im Wahlverfahren vorsehen.
(4) In der Verordnung können in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auch die besonderen Regelungen für den Fall der Bestellung eines Dienststellenausschusses für eine neugebildete Dienststelle (§ 4 Abs. 3) getroffen werden. Die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses richtet sich hiebei nach § 13 Abs. 3.
(5) Vor der Erlassung oder Änderung der Landes-Personalvertretungswahlordnung ist dem Zentralausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß bzw. zum Zentralausschuß beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 18 Abs. 4.
(2) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß bzw. zum Zentralausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 12 Abs. 4 lit. a und b genannten Funktion. Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß ruht darüberhinaus während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle (§ 4 Abs. 1).
(3) Während der Dauer einer Suspendierung, eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, beschließt; ansonsten ruht seine Funktion.
(4) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß sowie zum Zentralausschuß erlischt:
a) | durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses ausschließt, sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet; | |||||||||
b) | durch Verzicht; | |||||||||
c) | durch Ausschluß gemäß § 21 Abs. 4 dritter Satz; | |||||||||
d) | durch die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses; | |||||||||
e) | durch Aberkennung gemäß § 25 Abs 3. |
(5) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß erlischt darüber hinaus durch Ernennung auf den Dienstposten einer anderen Dienststelle (§ 4 Abs. 1) sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle.
(6) Erlischt die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß oder zum Zentralausschuß, tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der Ersatzmitglieder haben die verbleibenden, auf Grund des gleichen Wahlvorschlages gewählten Mitglieder durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von vier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(8) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß bzw. zum Zentralausschuß entscheidet im Streitfall der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Auf das auf Grund eines solchen Antrages einzuleitende Verfahren findet das AVG Anwendung.
(1) Die Dienststellenausschüsse und der Zentralausschuß haben ihre Geschäfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.
(2) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuss durch Fraktionswahl (Abs 2a) einen Vorsitzenden aus der stimmenstärksten Wählergruppe und seinen Stellvertreter sowie den Schriftführer und seinen Stellvertreter zu wählen. Gehören zwei Drittel des Ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, ist der Vorsitzendestellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als an Stimmen zweitstärkste hervorgegangen ist. Dem Vorsitzendenstellvertreter obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Vertretung des Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung oder der Erledigung seiner Funktion.
(2a) Die Wahl der den einzelnen Wählergruppen nach Abs 2 zukommenden Vorsitzenden bzw Stellvertreter hat für jede Funktion getrennt vor dem versammelten Ausschuss in einem gesonderten Wahlgang durch die Ausschussmitglieder jener Wählergruppe zu erfolgen, aus deren Mitte der Vorsitzende bzw der Stellvertreter zu wählen ist (Fraktionswahl). Die Fraktionswahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung von § 35 Abs 7 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 mit absoluter Mehrheit der Stimmen jener Ausschussmitglieder, die der betreffenden Wählergruppe angehören und wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Wählergruppe geleitet. Die Funktion als Vorsitzender bzw Stellvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten, sie endet
1. | mit dem Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum betreffenden Ausschuss (§ 20 Abs 2 bis 5); | |||||||||
2. | mit dem Zusammentritt eines neuen Ausschusses gemäß § 22 Abs 3; | |||||||||
3. | mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw eines neuen Stellvertreters und der Annahme der Wahl durch den Gewählten. |
(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Fall der Verhinderung oder Säumnis des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Fall der Verhinderung oder Säumnis dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(4) Das zu einer Sitzung des Ausschusses einberufene Mitglied hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Ausschusses, das durch Krankheit oder aus sonst begründetem Anlaß verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Den Beratungen des Ausschusses können auch sachkundige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuß nicht als Mitglieder angehören bzw. keine Ersatzmitglieder sind. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachkundige gemacht bzw. gesetzt haben und mit denen nicht die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt wurde, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(7) Der Ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden und sind verpflichtet, dem zuständigen Ausschuß auf Verlangen zu berichten und Einsicht in Unterlagen zu gewähren.
(8) Die Zusammensetzung der Unterausschüsse erfolgt nach dem Stärkeverhältnis der Wählergruppen in dem Ausschuß, der den Unterausschuß bildet. Dabei steht jedoch jeder Wählergruppe, auf die bei der Wahl zum betreffenden Ausschuß zumindest ein Mandat entfallen ist, das Recht auf Entsendung eines Vertreters in den Unterausschuß zu. Die Mitglieder des Unterausschusses müssen nicht Mitglieder des Ausschusses sein, der den Unterausschuss bildet. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse sind durch die Geschäftsordnungen zu regeln (§ 10 Abs. 1 lit. f).
Beendigung der Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die der Ausschuß gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Ausschusses,
a) | wenn die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt worden ist, gemäß § 4 Abs. 4 aufgelöst wird; | |||||||||
b) | wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
c) | wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt; | |||||||||
d) | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b). |
(3) Ein Dienststellenausschuß und der Zentralausschuß führen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf einem Bediensteten aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und in seiner dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Zur Gänze freigestellte Personalvertreter (Abs. 4) sind in die jeweils höhere Dienstklasse bzw in die jeweils vorgesehene Entlohnungsstufe zu befördern, sobald sie die sonst bei Landesbediensteten ihrer Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe bei überdurchschnittlicher Leistungsfeststellung dafür notwendige Dienstzeit aufweisen. Durch Beförderungen können dabei folgende Dienstklassen erreicht werden:
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklasse VIII
in der Verwendungsgruppe B: Dienstklasse VII
in der Verwendungsgruppe C: Dienstklasse V
in der Verwendungsgruppe D: Dienstklasse IV.
(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein Ehrenamt. Sie ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, neben den Berufspflichten auszuüben. Von den Vorgesetzten ist auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit der Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, Sofortmaßnahmen insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als dadurch die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.
(3) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 21 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten unbedingt notwendige freie Zeit zu. Bei der Diensteinteilung ist auf die Tätigkeit eines Bediensteten als Personalvertreter entsprechend Bedacht zu nehmen. Der Personalvertreter hat seinen Vorgesetzten über die Zeiten zu informieren, in denen er Personalvertretungsaufgaben nachkommt.
(4) Die Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung und des Zentralausschusses sowie deren Stellvertreter sind für die Dauer dieser Funktion zur Gänze vom Dienst freizustellen. Monatsbezüge, Bezüge oder Monatseinkommen der Personalvertreter gebühren während der gänzlichen Dienstfreistellung in der bisher zustehenden Höhe weiter, auf die allfällige Neubemessung pauschalierter Nebengebühren findet § 97 Abs 6 L-BG Anwendung. Erreichen diese Zahlungen nicht die Höhe eines Monatseinkommens der Einkommensstufe 3 des Einkommensbandes 6 aus dem Einkommensschema 1 gebührt eine ruhegenussfähige Aufzahlung bis zur Höhe dieser Einkommensstufe. Zusätzlich gebührt den nach dieser Bestimmung dienstfrei gestellten Personalvertretern eine Aufwandsentschädigung in der Höhe folgender Prozentsätze der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1:
1. Vorsitzende eines Ausschusses: | 46,8 % |
2. sonstige Personalvertreter: | 42,8 % |
(5) Personalvertreter, die zur Gänze vom Dienst freigestellt sind, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren ursprünglichen oder einen anderen ihrem Dienstalter und ihrer Dienstlaufbahn entsprechenden Dienstposten.
(6) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen in Ausübung ihrer Funktion nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder Anwendung.
(8) Die Personalvertreter haben überdies zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung im Höchstausmaß von vier Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung ihrer Diensteinkommen. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (§ 20 Abs. 6), so hat es einen Anspruch auf Dienstfreistellung nur insoweit, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion des Personalvertreters dienen. Der Personalvertreter hat die Landesregierung mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hievon in Kenntnis zu setzen. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Freistellung sind die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen.
Akteneinsicht
(1) Der Leiter der Dienststelle hat den Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 7 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe. Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.) sind von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt sowie in Bezugs(Lohn)abrechnungen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beachten. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses bzw. der Teilnahme im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
(3) Den Personalvertretern und den Mitgliedern eines Wahlausschusses, die die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt haben, kann der Zentralwahlausschuß ihr Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß oder zum Zentralausschuß, so kann der Zentralwahlausschuß verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder Anwendung.
(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Ebenso bedarf die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle seiner Zustimmung. Das gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlvorschlages bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses.
(2) Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, daß auf den Vertragsbediensteten der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zutrifft.
(3) Spricht sich ein Dienststellenausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus, so hat das Amt der Landesregierung vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem Zentralausschuß Beratungen aufzunehmen und obliegt die Setzung der Maßnahme der Landesregierung.
6. Abschnitt
Sach- und Personalaufwand
der Personalvertretung
(1) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Insbesondere sind den Organen der Personalvertretung die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Organen der Personalvertretung ist die zur Besorgung der administrativen Aufgaben erforderliche Anzahl von Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes Salzburg, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Dabei sind die für Landesbedienstete geltenden Vorschriften über Reisegebühren sinngemäß anzuwenden.
(4) Über Ansprüche gemäß Abs 1 bis 3 entscheidet im Streitfall die Landesregierung.
7. Abschnitt
Schutz und Rechte der Bediensteten
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung sowie in der Wahlwerbung und in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
8. Abschnitt
Aufsicht über die Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen erforderlichenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Äußerstes Mittel der Aufsicht ist die Auflösung eines Organes der Personalvertretung; sie ist nur zulässig, wenn es seine Pflichten wiederholt und gröblich verletzt.
(3) Die Landesregierung kann als Aufsichtsbehörde auch durch Bedienstete, auf die sich der Aufgabenbereich des betreffenden Organes der Personalvertretung erstreckt, angerufen werden.
(1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln:
a) | Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete; | |||||||||
b) | personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (Prüfungen), die dienstliche Stellung sowie über das Bestehen eines Voll- oder Teilbeschäftigungsverhältnisses; | |||||||||
c) | personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Dienststellenausschüsse (§ 7 Abs. 1) und des Zentralausschusses (§ 10 Abs 1 und 2) erforderlich sind; | |||||||||
d) | personenbezogene Daten, die gemäß § 7 Abs 3 mitgeteilt werden müssen, und | |||||||||
e) | personenbezogene Daten, die zur Durchführung von Wahlen (§§ 11 bis 20) erforderlich sind. |
(2) Zugriff zu den automationsunterstützt übermittelten personenbezogenen Daten haben alle im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen. Die übermittelten personenbezogenen Daten können von den im § 3 Abs 1 lit. b bis e genannten Organen verarbeitet werden.
(3) Weitere, von Abs 1 nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn der betroffene Bedienstete vor Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten dazu schriftlich eingewilligt hat.
Fristen
(1) Bei der Berechnung der festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristenbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, auf den Karfreitag, auf den 24. oder 31. Dezember, so endet die Frist erst am nächstfolgenden Arbeitstag.
(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieses Gesetzes sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
Inkrafttreten und Übergang
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die auf Grund der Personalvertretungsordnung der Bediensteten des Landes Salzburg im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes derzeit gewählten oder bestellten Organe der Personalvertretung gelten bis zum Ablauf ihrer ab ihrer Wahl bzw. Bestellung zu berechnenden Funktionsperiode als Organe im Sinne dieses Gesetzes.
(1) § 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(2) § 12 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(3) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2. Juli 1993 in Kraft.
(4) § 13 Abs 8 und 9 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 6 Abs 2, 21 Abs 8, 23 Abs 1 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. § 6 Abs 2 findet auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Ausschüsse bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode keine Anwendung.
(6) § 17 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Die §§ 10 Abs 2, 23 Abs 4 und 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(8) Die §§ 20 Abs 4, 21 Abs 2 und 2a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits zu Vorsitzenden oder Stellvertretern eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses gewählte Personalvertreter gelten für die restliche Dauer der Funktionsperiode als gemäß § 21 Abs 2a gewählte Personen. Die Beendigung der Funktion richtet sich nach § 21 Abs 2a letzter Satz. Personalvertreter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gänze dienstfrei gestellt sind, gelten als gemäß § 23 Abs 4 dieses Gesetzes dienstfrei zu stellende Personalvertreter, wenn und solange sie die Funktion eines Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreters des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung oder des Zentralausschusses ausüben. Die Dienstfreistellung endet bei solchen Personalvertretern mit der Beendigung der jeweiligen Funktion, ohne dass dafür eine Verfügung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers erforderlich wäre. Die auf § 23 Abs 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 gestützte Dienstfreistellung anderer Personalvertreter endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(9) Die §§ 10 Abs 2 und 5 sowie 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gesetz vom 22. Oktober 1991 über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Salzburg (Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz - L-PVG)
StF: LGBl Nr 1/1992
Änderung
LGBl Nr 62/1993
LGBl Nr 88/1993
LGBl Nr 75/1998 (Blg LT 11. GP: RV 505, AB 581, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 28/1999 (Blg LT 11. GP: RV 107, AB 180, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 112/2000 (Blg LT 12. GP: RV 706, AB 813, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 94/2015 (Blg LT 15. GP: RV 63, AB 87, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 82/2016 (Blg LT 15. GP: RV 414, 4. Sess, AB 12, 5. Sess)
LGBl Nr 54/2017 (Blg LT 15. GP: RV 277, AB 348, jeweils 5. Sess)