Zentralwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen und müssen zu diesem wählbar sein.
(2) Im übrigen finden auf den Zentralwahlausschuß die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Zentralwahlausschuß entscheidet endgültig.
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