§ 8 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Verfahrensbestimmungen für den Dienststellenausschuß

 

§ 8

 

(1) Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 sind dem Dienststellenausschuß spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung nachweislich zu Kenntnis zu bringen.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 7 Abs. 2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die nur einen geringeren Aufschub dulden, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Der Leiter der Dienststelle hat auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen, in dringenden Fällen aber unverzüglich Rechnung zu tragen. Auf rechtzeitiges Verlangen des Dienststellenausschusses ist das Beratungsergebnis vom Dienststellenleiter in Form einer Niederschrift, von der eine Ausfertigung dem Dienststellenausschuß zu übermitteln ist, festzuhalten.

(5) Kommt die angestrebte Verständigung im Sinne des § 7 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 7 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs. 4) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen binnen zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit dem Amt der Landesregierung im Dienstweg binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Fall dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen des Dienststellenausschusses haben Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1, ausgenommen die in lit. d bis g genannten, hinsichtlich welcher der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.

(6) Das Amt der Landesregierung hat, wenn es den Einwendungen, Anträgen, Anregungen oder Vorschlägen nicht entspricht, binnen zwei Wochen Beratungen mit dem Zentralausschuß aufzunehmen. Das Ergebnis der Beratungen ist vom Dienststellenleiter in Form einer Niederschrift, von der eine Ausfertigung dem Zentralausschuß zu übermitteln ist, festzuhalten. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen der Landesregierung vorzulegen, wenn dies der Zentralausschuß binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.

(7) Für den Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung gilt Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Angelegenheit auf Verlangen des Dienststellenausschusses unmittelbar der Landesregierung vorzulegen ist, welche nach Anhörung des Zentralausschusses entscheidet.

(8) Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 lit. e, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden, sind auf Antrag des betroffenen Bediensteten von der Landesregierung für nichtig zu erklären bzw. zurückzuziehen. Der Antrag kann längstens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung über die Maßnahme gestellt werden.

(9) Bei Verhandlungen mit der Dienststelle wird der Dienststellenausschuß in der Regel durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Diesen Verhandlungen ist auch je ein Vertreter jener Wählergruppen beizuziehen, auf die bei der Wahl zum betreffenden Dienststellenausschuß zumindest ein Mandat entfallen ist, es sei denn, daß diese Wählergruppen ohnehin den Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreter des Ausschusses stellen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 1 lit. d) zu regeln.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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