Dienststellenausschuß
(1) In jeder Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu bilden.
(2) Der Dienststellenausschuss für das Amt der Landesregierung besteht aus 23 Mitgliedern. Die übrigen Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit bis zu 50 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, in Dienststellen mit 51 bis zu 150 Bediensteten aus sieben Mitgliedern und in Dienststellen mit über 151 Bediensteten aus neun Mitgliedern.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tag der Ausschreibung der Wahl (§ 17 Abs. 1) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktionsperiode des Dienststellenausschusses ist auf die Anzahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.
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