3. Abschnitt
Wahl der Dienststellenausschüsse und des
Zentralausschusses, Mitgliedschaft zu
diesen Organen
Allgemeines
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl der Bediensteten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig (§ 22 Abs. 2) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet (§ 4 Abs. 3), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses bzw. die restliche Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses statt. Von diesen Fällen abgesehen, findet die Wahl der Dienststellenausschüsse gleichzeitig mit der Wahl des Zentralausschusses statt.
(2) Jeder wahlberechtigte Bedienstete hat je eine Stimme für die Wahl des zuständigen Dienststellenausschusses und die Wahl des Zentralausschusses.
(3) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag erstellen und deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(4) Die Durchführung der Wahl obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.
(5) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
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