6. Abschnitt
Sach- und Personalaufwand
der Personalvertretung
(1) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Insbesondere sind den Organen der Personalvertretung die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Organen der Personalvertretung ist die zur Besorgung der administrativen Aufgaben erforderliche Anzahl von Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes Salzburg, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Dabei sind die für Landesbedienstete geltenden Vorschriften über Reisegebühren sinngemäß anzuwenden.
(4) Über Ansprüche gemäß Abs 1 bis 3 entscheidet im Streitfall die Landesregierung.
0 Kommentare zu § 27 L-PVG