§ 7 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses

 

§ 7

 

(1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienstgebers sind vor ihrer Durchführung auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem mit dem Ziel einer Einigung rechtzeitig und eingehend zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

c)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

d)

bei Anordnung von Überstunden, soweit sie von vornherein für längere Zeit absehbar sind;

e)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Dienstgebers;

f)

bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, es sei denn, sie wird von dem Bediensteten beantragt;

g)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

h)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

i)

bei der Erlassung bzw. Änderung von Geschäftsordnungen und Geschäftseinteilungen für die Dienststelle;

j)

bei der Einführung eingreifend neuer Arbeitsmethoden und ebensolcher Maßnahmen der Arbeitsorganisation.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 8 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckt oder auf mehrere Bedienstete bezieht.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen:

a)

die beabsichtigte Erstattung oder Weiterleitung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission, die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung eines Disziplinarverfahrens;

b)

eine Dienstunfallsanzeige;

c)

der Übertritt eines Bediensteten in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;

d)

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Bediensteten und die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

wenn dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, soweit diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient; der Dienststellenausschuß ist von einer solchen Besichtigung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Angehörigen, soweit sie nur die Dienststelle betreffen, zu errichten und ausschließlich zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;

e)

den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen (§ 14 Abs. 3).

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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